Das heißt, eine
Ausbringung von derartigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen war nach der Ernte der Hauptfrucht und zur nachfolgenden Herbstbestellung für die jeweiligen Kulturen häufig nicht möglich und ist seit Beginn der Sperrfristen auf
Ackerland und
Grünland nicht mehr zulässig.
„Als Branche, die vom Wetter stark beeinflusst ist, stellt das die
Landwirtschaft vor eine große Herausforderung“, sagte
Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus.
„Ich befürchte, dass die Kapazitäten zur
Lagerung der
Gülle in einzelnen Betrieben vor Ende der
Sperrfrist weitgehend ausgereizt sind“, so der Minister. „Außerdem ist damit zu rechnen, dass es aufgrund der Witterungsbedingungen zu Verzögerungen bei der Ausbringung nach Ablauf der Sperrfrist Anfang Februar 2018 kommen kann. Deshalb rate ich allen viehaltenden Landwirten und auch Biogasanlagenbetreibern, sich frühzeitig um zusätzliche Lagerkapazitäten zu bemühen“, betonte Dr. Till Backhaus.
Werden die Anforderungen von den Behältern erfüllt, ist die Lagerung von Gülle in Gärrestlagern und umgekehrt möglich. Änderungen des Lagergutes sind der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
„Ich möchte die Landwirtinnen und Landwirte in diesem Zusammenhang nochmal darauf aufmerksam machen, dass wir über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm den Neubau von Güllelagern fördern. Damit unterstützen wir die
Tierhaltung und die bodengebundene Wirtschaftsweise. Schließlich müssen die
Betriebe für die Förderung von Neubauten und Modernisierungen von Stallanlagen, über die Schaffung von Silos und Lagerflächen, bis hin zum Erwerb moderner Technik nachweisen, dass sie die Gülle neun Monate lagern können“, sagte Backhaus.
„Hintergrund ist, dass mit der neuen, am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen
Düngeverordnung für die Ausbringung von Düngemitteln und somit auch für die flüssigen organischen Wirtschaftsdünger verlängerte Sperrfristen gelten, die die Landwirte beachten müssen“, erläutert der Minister.
Für Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.01. (Ausnahme
Anbau Wintergerste,
Winterraps, Zwischenfrüchte und Feldfutter ab dem 01.10.), auf Grünland vom 01.11. bis 31.01. und
Festmist vom 15.12. bis 15.01..