Davon entfielen 253 ha auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten, der Rest auf den Streifen von maximal 110 m entlang von Autobahnen und Schienenwegen.
Wie aus einer Studie des Thünen-Instituts (TI) für
Ländliche Räume weiter hervorgeht, wurden 2017 insgesamt 936 ha für PV-Anlagen beansprucht. Der Löwenanteil davon entfiel wie schon in den beiden Jahren zuvor auf Mecklenburg-Vorpommern, Bayern und Brandenburg. In der Summe war die Flächeninanspruchnahme von Solaranlagen im vergangenen Kalenderjahr höher als 2015 und 2016.
Der Autor der Thünen-Studie, Andreas Tietz, geht davon aus, dass sich PV-Vorhaben auf Ackerflächen in benachteiligten Gebieten auch in den weiteren Ausschreibungen als sehr wettbewerbsfähig erweisen und bezuschlagt werden. „Will man die Überbauung von
Ackerland eindämmen, scheint eine Begrenzung der Zuschlagsfähigkeit per
Verordnung weiterhin notwendig“, heißt es in der Studie.
Nach dem novellierten
Erneuerbare-Energien-Gesetz (
EEG) 2017 dürfen im Rahmen von Ausschreibungen Gebote auf Acker- und
Grünland in benachteiligten Gebieten nur dann berücksichtigt werden, wenn die jeweilige Landesregierung von einer Länderöffnungsklausel Gebrauch macht und eine Nutzung per Verordnung zulässt. Im März 2017 haben Bayern und Baden-Württemberg eine solche Verordnung erlassen.
Nach der baden-württembergischen Freiflächenöffnungsverordnung gilt dort eine Grenze von 100 MW pro Jahr, bis zu der PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten errichtet werden dürfen. Die bayerische Regelung begrenzt die Zahl der Vorhaben auf solchen Flächen auf maximal 30 im Jahr.