Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft
08.12.2012 | 06:18 | Biokraftstoffe 

Änderungen der Anrechenbarkeit auf Biokraftstoffquote

Bonn - Die neuen gesetzlichen Vorgaben zur doppelten Anrechenbarkeit gelten für flüssige und gasförmige Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen, die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden.

Biokraftstoff
(c) proplanta
Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe vermarkten, müssen auch einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil an Biokraftstoff in Verkehr bringen (sogenannte Biokraftstoffquote). Seit dem 1. Januar 2011 wird der Anteil von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt sind, gegenüber dem Anteil sonstiger flüssiger oder gasförmiger Biokraftstoffe doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet.

Mit der Bekanntgabe von Änderungen in den Verordnungen zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) am 30. November
2012 im Bundesgesetzblatt ergeben sich für flüssige und gasförmige Biokraftstoffe, die doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen, einige wesentliche Änderungen. Die Änderungen sind auf Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, anzuwenden.


Was ändert sich im Detail?

Neu ist, dass Betriebe, die Abfall- und Reststoffe sammeln, zu zertifizieren sind. Wichtig ist dabei, dass vom Anfall der Abfall- und Reststoffe bis einschließlich der Herstellung des Biokraftstoffs die Biomasse nach den Grundsätzen der Nämlichkeit rückverfolgbar sein muss und nicht nach den Grundsätzen der Massenbilanzierung. Die Massenbilanzierung ist erst ab dem Warenausgang des Herstellers des Biokraftstoffs bis zum Quotenverpflichteten zulässig. Der Quotenverpflichtete erbringt den Nachweis der Nachhaltigkeit wie bisher durch Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise. Den Nachweis der doppelten Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen muss er ab dem 1. Januar 2013 zusätzlich durch sogenannte Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise führen.

Diese Nachweise werden in der staatlichen Web-Anwendung Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgestellt. Die Nutzung einer anderen Datenbank ist nicht zulässig.

Die im Bereich der Biokraft-NachV anerkannten nationalen Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können ab dem 30.
November 2012 bei der BLE beantragen, nach den Vorgaben der 36. BImSchV zu arbeiten. Die dafür von der BLE für geeignet erachteten Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen gibt die BLE anschließend im Bundesanzeiger bekannt. Durch die Nutzung freiwilliger, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannter Regelungen kann der Nachweis der doppelten Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen nicht erbracht werden. (ble)
Kommentieren
weitere Artikel

Status:
Name / Pseudonym:
Kommentar:
Bitte Sicherheitsabfrage lösen:


  Weitere Artikel zum Thema

 Weniger Bioethanol 2023 hergestellt

 Große Klimaschutzlücke im Verkehr errechnet

 Palmöl: WTO weist Beschwerde von Malaysia ab

 Biodieselimporte aus China: Untersuchungen zu Falschdeklarationen erfolglos

 Verbio senkt wegen gesunkener Ethanolpreise Jahresprognose

  Kommentierte Artikel

 Söder setzt sich gegen Verbrenner-Aus ab 2035 ein

 2023 war Jahr der Wetterextreme in Europa

 Wind- und Freiflächen-Solaranlagen: Niedersachsen führt Abgabe ein

 Keine Reduzierung beim Fleischkonsum durch Aufklärung

 Größter Solarpark von Rheinland-Pfalz eröffnet

 Gipfelerklärung der EU setzt auf Lockerungen für Landwirte

 Grundwasser in Bayern wird weniger

 Lindnerbräu - Hoch die Krüge!

 Mutmaßlicher Wolfsangriff - mehrere Schafe in Aurich getötet

 Weniger Schadholz - Holzeinschlag deutlich gesunken