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02.03.2017 | 14:00 | Antragsformulare 

Agrardieselantrag 2016: Formulare ausdrucken & wichtige Hinweise

Biberach - Für die Antragstellung auf Agrardieselsteuererstattung müssen seit dem 01.01.2017 zusätzliche Formulare ausgefüllt werden. Dies hat der Zoll als zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren veröffentlicht.

Agrardieselantrag ausdrucken
(c) proplanta
Er begründet die zusätzlichen Vordrucke und abzugebenden Erklärungen mit Vorgaben seitens der EU zur Sicherstellung dieser Gelder für die Zukunft. Um auch in Zukunft seinen Anspruch auf Steuererstattungen zu erhalten, muss sich jeder Antragsteller mit dieser zusätzlichen Bürokratie auseinandersetzen:

Neu: Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139):
Erstmals für das Verbrauchsjahr 2016 (Antragsjahr 2017) muss zusätzlich eine sogenannte „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Vordruck 1139) eingereicht werden. Nach Auskunft der Generalzolldirektion vom 13.02.17 werden Anträge auf Steuerentlastungen ohne diese Selbsterklärung in Zukunft abgelehnt. Die Erklärung muss ab sofort jährlich abgegeben werden und bis zur Abgabefrist des Agrardieselantrags (30.09.2017) beim zuständigen Hauptzollamt vorliegen.

Nach Informationen des Kreisbauernverbandes Biberach-Sigmaringen wurden Agrardieselerstattungen dieses Jahr bereits ausgezahlt, ohne dass der Vordruck 1139 eingereicht wurde. Daraus lässt sich jedoch kein Rechtsanspruch ableiten. Dieser empfiehlt ausdrücklich, den Vordruck 1139 zusammen mit dem Agrardieselantrag abzugeben. Eine überarbeitete Version dieses Vordrucks wird voraussichtlich Ende Februar 2017 unter www.zoll.de zur Verfügung stehen. Zurzeit kann dieses Formular noch nicht elektronisch abgegeben werden, d.h. es muss bis auf weiteres auf postalischem Weg an das zuständige Hauptzollamt geschickt werden.

Die Zollverwaltung beabsichtigt, ab Antragsverfahren 2018 eine Integration dieses Formulars in die bekannten Agrardiesel-Antragsformulare 1140 bzw. 1142 vorzunehmen. Im Rahmen des Agrardieselerstattungsverfahrens betrifft diese Selbsterklärung § 57 EnergieStG (siehe Ziffer 4 der Selbsterklärung). Erhält der Antragsteller weitere Steuerbegünstigungen, -befreiungen oder -entlastungen, die als staatliche Beihilfe im Energie- bzw. Stromsteuerrecht gelten, müssen diese ebenfalls in Ziffer 4 der Selbsterklärung angegeben werden. Im zugehörigen Merkblatt (Vordruck 1139a) können weitere Erläuterungen zur Selbsterklärung nachgelesen werden.

Neu: Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Beihilfen bzw. Befreiung von dieser Erklärungspflicht (Vordrucke 1462 und 1463): Die neue nachträgliche „Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen“ bedeutet weiteren Aufwand. Bei Auszahlung von Steuerentlastungen, also z. B. Agrardieselsteuererstattungen, muss theoretisch einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres eine Anzeige zu den erhaltenen Zahlungen erstattet werden. Hierzu steht der Vordruck 1462 zur Verfügung. Wichtig: Betriebe, die je Kalenderjahr weniger als 150.000 Euro Agrardieselsteuererstattung erhalten, können eine zeitlich befristete Befreiung von dieser Erklärungspflicht beantragen! Dann entfällt das Ausfüllen des Formulars 1462. Für die Befreiung muss der Vordruck 1463 ausgefüllt und beim zuständigen Hauptzollamt bis 30.06.2017 eingereicht werden. Momentan können diese Vordrucke nur auf der Website der Zollverwaltung heruntergeladen und dann in Papierform an das Hauptzollamt gesandt werden. Die elektronische Abgabe des Vordrucks 1463 soll ab Anfang Mai 2017 möglich sein. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Der nächste Befreiungsantrag müsste dann erst im Jahr 2020 gestellt werden. Das zuständige Hauptzollamt muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung Einwände erheben, ansonsten gilt die Befreiung. Ein besonderer Bescheid über den Befreiungsantrag ergeht nicht.

Die Vordrucke sind nicht nur für Betriebe relevant, die die Agrardieselsteuererstattung in Anspruch nehmen, sondern für alle Arten von Energie- und Stromsteuererstattungen bzw. Steuerbefreiungen (z. B. im Rahmen des Betriebes von Biogasanlagen o.ä.). Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise des LBV und die allgemeinen Hinweise auf den Formularen! Bitte beachten Sie grundsätzlich bei der Antragstellung auf Agrardieselerstattung, dass die Höhe der Entlastung durch den Antragsteller selbst zu berechnen ist. Ein Festsetzungsbescheid durch die Zollbehörde ergeht nur noch dann, wenn das zuständige Hauptzollamt von der Berechnung des Antragstellers abweicht (siehe Ziffer 4.13 des vereinfachten Antrags bzw. Ziffer 8.13 des normalen Antrags).
Bauernverband Biberach
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