Das geht aus dem bekanntgewordenen Referentenentwurf seinesHauses zur Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) hervor. Demnach werden Anlagenbetreiber künftig lediglich Anspruch auf die Grundvergütung haben. Ein Einsatzstofftagebuch muss dennoch geführt werden.
Für Strom aus
Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung macht der anzulegendeWert bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 kW dann 13,66 Cent/kWh aus, bis 500 kWbeträgt er 11,78 Cent/kWh, bis einschließlich 5MW liegt der Wert bei 10,55 Cent/kWh und bis 20 MW sind es 5,85 Cent/kWh.
Ab 2016 soll zudem die Grundvergütung kontinuierlich abgesenkt werden, und zwar jeweils zu Quartalsbeginn um 0,5 %. Der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen. Der Abzug der Grundvergütung vergrößert sich auf 1,27 %, wenn der Zubau die Ausbaugrenze überschreitet.
Sogenannte einsatzstoffbezogene Sonderförderbestände bleiben dann nur noch für klar definierte Bioabfallvergärungsanlagen und für kleine Gülleanlagen. Die Einspeisevergütung soll weiterhin für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt werden.
Die Neuregelungen greifen grundsätzlich für Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, es sei denn, sie wurden vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen.
Der
Gesetzentwurf wurde nun an die Bundesländer und Verbände übergeben, die nur bis zu diesem Mittwoch (12.3.) Stellung nehmen können. Am 9. April soll die Novelle im Bundeskabinett verabschiedet werden.
Die Biogasbranche sieht die Pläne Gabriels weiterhin sehr kritisch und fürchtet dasAus für die erneuerbare Energieart. Auch Thüringens Landwirtschaftsminister Jürgen Reinholz beanstandete den Entwurf. (AgE)