22.03.2007 | 14:05 | Solarenergie
Fiskus sponsert Solardach für EigenheimMünster - Wird beim Neubau eines Eigenheims gleich die Solarstromanlage auf dem Dach miteingeplant, senkt das nicht nur dauerhaft die Energiekosten - der Bauherr spart somit auch Geld. |
(c) proplanta Die im Preis enthaltene Umsatzsteuer erstattet das Finanzamt. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster selbst dann in voller Höhe, wenn ein Großteil des Stroms gleich im privaten Haushalt verbraucht wird (Az.: 15 K 2813/03 U). Dadurch fallen für die Investition nur die Nettokosten an.
Steuerlich gesehen ist der Betrieb einer Fotovoltaikanlage eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit. Der Hauseigentümer speist den erzeugten Strom in die öffentlichen Netze ein und stellt hierfür Umsatzsteuer mit 19 Prozent in Rechnung.
Entgegen der bisherigen Auffassung des Finanzamts liegt nach Meinung der Münsteraner Richter nicht nur dann eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Anlage insgesamt mehr Solarstrom produziert, als im Haushalt verbraucht wird. Vielmehr darf die Energie überwiegend für die eigenen vier Wände genutzt werden.
Das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer auf den eigenverbrauchten Strom zwar zurück, allerdings gestaffelt über zehn Jahre. Kostete die Solaranlage beispielsweise netto 40.000 Euro, sponsert der Fiskus zunächst die hierauf entfallende Umsatzsteuer von 7600 Euro. Fließt ein Viertel des später erzeugten Stroms ins eigene Haus, beläuft sich der Eigenverbrauch auf 1900 Euro - die Familie muss dem Finanzamt nun zehn Jahre lang jeweils 190 Euro zurückzahlen. Für die 1900 Euro ergibt sich über die Zeit also ein Zinsvorteil, der Rest der Umsatzsteuer in Höhe von 5700 Euro bleibt sowieso auf dem eigenen Konto.
Der Hausbesitzer kann es sich unter Verlust des Zinsvorteils auch einfacher machen: Er lässt sich sofort nur drei Viertel der Umsatzsteuer erstatten und muss keinen Eigenverbrauch deklarieren. (FTD)
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