Es handelt sich dabei um die maximale Vergütung, die ein Anlagenbetreiber erzielen kann. „Der Wert ist so gewählt, dass wirtschaftliche Gebote auch für weniger ertragreiche Standorte abgegeben werden können", erklärte der Präsident der Bonner Behörde, Jochen Homann.
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (
EEG) sieht eine Festlegung durch die Bundenetzagentur vor, wenn die in den Ausschreibungen erzielten Zuschlagswerte von den voraussichtlichen Stromgestehungskosten stark abweichen. Die Erzeugungskosten für Strom aus Windenergieanlagen an Land werden in Gutachten unter Berücksichtigung von veränderlichen Parametern mit einer Bandbreite von bis zu 6,15 Cent/kWh prognostiziert. Dieser Wert wurde bei der Bestimmung des Höchstwerts leicht angehoben, um Wettbewerb an weniger ertragreichen Standorten nicht auszuschließen. Der festgelegte Höchstwert gilt für ein Jahr. Er schafft laut Bundesnetzagentur Planungssicherheit für die Projektierer von Windkraftanlagen und stellt zugleich eine Kostenbremse dar.
Ohne eine Festlegung durch die Bundesnetzagentur würden die Höchstwerte auf Grundlage der höchsten noch bezuschlagten Gebote der jeweils letzten drei Ausschreibungsrunden ermittelt; der Durchschnitt würde um jeweils 8 % erhöht. Dies könnte zu einem unangemessen starken Anstieg der Höchstwerte führen, heißt es in Bonn. Die Festlegung ist im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/windausschreibungen veröffentlicht und wird im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur publiziert.