(c) proplanta Im vorliegenden Fall genehmigte der Landkreis Birkenfeld ein 185 Meter hohes Windrad, machte aber Auflagen zum Kranichzug im Frühjahr und Herbst.
Bei Wetterlagen, die diese Vögel erheblich beeinträchtigen könnten, sei dann das Windrad abzuschalten und der Rotor längs der Zugrichtung auszurichten. Das Gericht bezog sich nach Mitteilung vom Dienstag etwa auf heftigen Regen, starken Gegenwind und Nebel.
Die Klage des Windradbetreibers dagegen hatte teilweise Erfolg. Der Landkreis hätte die Wetterbedingungen präziser beschreiben müssen, urteilten die Koblenzer Richter. So fehle etwa die Angabe einer Nebelsichtweite und einer Gegenwindstärke zum Abschalten der Anlage.
Somit seien diese sogenannten Nebenbestimmungen rechtswidrig. Ohnehin habe ein anderer Gutachter bei dem Windrad generell kein höheres «Tötungsrisiko» für Kraniche bei schlechtem Wetter gesehen.
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