06.07.2016 | 10:01 | Sonderkündigungsrecht
Kündigungsrecht für Stromkunden gilt auch bei Preiserhöhung durch StaatsumlagenDüsseldorf - Stromkunden haben bei Preiserhöhungen auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versorger damit nur höhere staatliche Lasten oder Steuern weiterreicht. |
(c) proplanta Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden (Az.: I-20 U 11/16). Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ließen die Düsseldorfer Richter ausdrücklich zu.
Mehrere Stromanbieter hätten im Kleingedruckten Sonderklauseln, die das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen ausschließen, wenn diese durch gestiegene Steuern, Abgaben oder Umlagen verursacht wurden.
Solche Klauseln seien nach dem OLG-Spruch nun vorerst unwirksam, erklärte die Verbraucherzentrale. Sollte der BGH die Rechtsprechung bestätigen, könnten Verbraucher mit der Sonderklausel im Vertrag drei Jahre rückwirkend Widerspruch gegen ihre Jahresrechnung erheben.
Hintergrund der Entscheidung ist der starke Anstieg staatlicher Lasten und Umlagen beim Strompreis mit der Energiewende. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind aktuell nur noch gut ein Fünftel (21,4 Prozent) des Strompreises marktbestimmt - gehen also auf Beschaffung und Vertrieb des Stromes zurück.
Der Großteil entfällt auf Steuer, Abgaben, Umlagen und regulierte Netzentgelte. Wenn es bei Veränderungen all dieser Preisfaktoren kein Sonderkündigungsrecht mehr geben würde, wäre diese vom Gesetzgeber gewollte Reaktionsmöglichkeit des Verbrauchers de facto praktisch ausgehebelt, argumentierte der Anwalt der Verbraucherzentrale.
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