Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung betont (Az.: 11 U 2/09). Der südhessische Energieversorger Entega hatte Neukunden in einer Anzeige bei Abschluss eines Vertrags eine Prämie von 50 Euro versprochen. Dass dies nur für einen bestimmten Tarif und eine Mindestabnahmemenge gelten sollte, konnten die Leser nur einer Fußnote entnehmen, die nach Ansicht des Gerichts «praktisch kaum lesbar» war.
Die Fußnote stand unter dem fett hervorgehobenen Satz «Jetzt zu
Ökostrom wechseln», allerdings nicht in gleicher Schärfe wie der Text dieses Blickfangs. Das OLG sagte, wenn der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur «die halbe Wahrheit» enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen.
Das Gericht bestätigte damit im Wesentlichen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Vor dem hatte ein Konkurrent des Stromanbieters eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, gegen die sich Entega vor dem OLG zur Wehr setzte. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (dpa)