Diesem Entwurf zufolge soll der Waldbegriff neu abgegrenzt werden. Weder
Kurzumtriebsplantagen - Flächen, die bei einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren mit schnellwachsenden Baumarten bepflanzt sind -, noch Agroforstflächen - Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen - sollen künftig als „Wald“ definiert werden. Auf diese Weise wäre eine Nutzung dieser Flächen für energetische Zwecke erlaubt. Darüber hinaus soll der Aufgabenkatalog der Forstwirtschaftlichen Vereinigung erweitert werden. Sie sollen künftig auch die Vermarktung des Holzes ihrer Mitglieder übernehmen dürfen. Zur Begründung wird auf die zunehmende Marktkonzentration in der Holzindustrie verwiesen. Schließlich will die Länderkammer die Waldbesitzer bei der Verkehrssicherungspflicht entlasten.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) sperrt sich bislang gegen eine Lockerung der Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer, da es offenbar einen Präzedenzfall befürchtet, der sich auch auf andere Rechtsbereiche auswirken könnte. Demgegenüber verweist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (
BMELV) auf die Sonderregelung, die jedem Bürger ein Betretungsrecht für den Wald einräumt. Damit könne den Waldbesitzern keine strikte Pflicht zur Verkehrssicherung zugemutet werden. Das Bundeskabinett hat dem Bundesratsentwurf inzwischen weitgehend zugestimmt, allerdings noch Diskussionsbedarf im Hinblick auf die angestrebte Lockerung der Verkehrssicherungspflicht angemeldet.
Der Thüringer
Bauernverband e.V. begrüßt die Initiative des Bundesrates und fordert das Justizministerium auf, die von den Ländern entwickelten praxisgerechten Lösungen nicht weiter zu blockieren. (tbv)