Diese Zielfestlegung für Regionalpläne war im Landesentwicklungsplan Hessen vom 27. Juni 2013 für sogenannte Vorranggebiete zur Nutzung der
Windenergie festgelegt worden.
Der Mindestabstand von 1.000 Metern gilt für bestehende und geplante Siedlungsgebiete. Das Unternehmen Oktoberwind wendet sich gegen den Mindestabstand. Die Gersfelder Firma will eigenen Angaben zufolge in Eichenzell Windräder bauen.
Das Urteil hat weitreichende Wirkung: Sollten die VGH-Richter den Mindestabstand kippen, könnte dies Einfluss haben auf alle Windenergieprojekte in Hessen. (dpa/lhe)