10.10.2009 | 13:37 | Bildungspolitik
Diskriminierende Studienfinanzierung: Kommission leitet Verfahren gegen Italien einBrüssel - Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Verfahren gegen Italien einzuleiten. |
Anlass ist eine Ausschreibung für die Vermietung kostengünstiger Wohnungen an Hochschulstudenten, die auf zwei diskriminierenden Bedingungen beruht: Die Bewerber müssen erstens italienische Staatsbürger sein und zweitens in den letzten fünf Jahren in einer bestimmten Provinz Italiens gewohnt haben. Mit einem Schreiben, in dem die italienischen Behörden aufgefordert werden, sich binnen zwei Monaten zu den Vorwürfen zu äußern, leitet die Kommission heute die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein.
„Freizügigkeit ist ein grundlegendes Prinzip der EU, das jegliche Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit ver bietet. Eine Förderung, die Studierende für ihren Lebensunterhalt erhalten, ist eine soziale Vergünstigung, die auch Wanderarbeitnehmern und deren Kindern diskriminierungsfrei gewährt werden muss“, sagte der EU-Kommissar für Beschäftigung und Soziales, Vladimír Špidla. „Italien muss die betreffende Regelung ändern und das Recht auf Gleichbehandlung achten“, fügte er hinzu.
Die öffentliche Ausschreibung der Provinz Sondrio („Bando di concorso per il conferimento di alloggi a Milano per studenti universitari della provincia di Sondrio“, 2008/2009) ermöglicht es Studierenden, sich für kostengünstige Wohnungen zu bewerben, die der Provinz Sondrio in der nächstgelegenen Universitätsstadt Mailand gehören. Es können sich nur Studierende melden, die erstens italienische Staatsbürger sind und zweitens in den letzten fünf Jahren in der Provinz Sondrio gewohnt haben.
Das Freizügigkeitsrecht der Gemeinschaft gewährt Wanderarbeitnehmern dieselben sozialen Vergünstigungen, auf die Inländer Anspruch haben. Kinder von Wanderarbeitnehmern haben außerdem das Recht, unter denselben Bedingungen wie Inländer zum allgemeinen Unterricht zugelassen zu werden.
Dass Bewerber die italienische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, könnte deshalb eine unmittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten und von deren Familienangehörigen darstellen. Bei der Wohnsitzbedingung könnte es sich hingegen um eine mittelbare Diskriminierung handeln, die das Gemeinschaftsrecht ebenfalls verbietet. Denn diese Bedingung dürfte hauptsächlich die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten benachteiligen, da Gebietsfremde meist Ausländer sind. (PD)
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