Grund ist ein System der Vergabe von Auslandsstipendien, das Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten und deren Familien benachteiligt. Das niederländische Recht macht den Anspruch auf ein Stipendium von der Erfüllung einer Wohnsitzvoraussetzung abhängig. Dadurch werden Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger - auch wenn sie im benachbarten Belgien wohnen - gegenüber Niederländern benachteiligt.
„Die Freizügigkeit ist ein grundlegendes Prinzip der EU, das jegliche Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit verbietet. Auslandsstipendien stellen eine soziale Vergünstigung dar, die auch Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern sowie deren Kindern diskriminierungsfrei zu gewähren ist“, sagte der EU-Kommissar für Beschäftigung und Soziales, Vladimír Špidla. „Da diese Regelung nicht geändert wurde und somit das Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird, erheben wir nun Klage beim Gerichtshof“, fügte er hinzu.
Das niederländische Gesetz über Studienfinanzierungen ( Wet Studiefinanciering oder WSF ) sieht vor, dass Studierende, die ein Auslandsstipendium beantragen, mindestens drei der letzten sechs Jahre rechtmäßig in den Niederlanden gewohnt haben müssen (die „3 von 6“-Bedingung). Nach Auffassung der K ommission verstößt diese Bedingung gegen das Freizügigkeitsrecht der Gemeinschaft, wonach Wanderarbeitnehmer und deren Familien Anspruch auf dieselben sozialen Vergünstigungen haben, die Inländern gewährt werden. Eine Förderung, die Studierenden für den Lebensunterhalt gewährt wird, stellt eine soziale Vergünstigung dar, bei deren Gewährung es keine Diskriminierung geben darf.
Obwohl die fragliche Wohnsitzbedingung für In- und Ausländer gleichermaßen gilt, besteht die Gefahr einer Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern und deren Familien, denn eine solche Bedingung ist für inländische Arbeitnehmer und deren Familien selbstverständlich leichter zu erfüllen als für Bürger anderer EU‑Mitgliedstaaten. Vor allem werden Grenzgänger und deren Kinder benachteiligt : Sie wohnen immer in einem anderen Land als dem, in dem sie arbeiten, und können daher die „3 von 6“-Bedingung überhaupt nicht erfüllen. Hiervon sind Personen, die in Nachbarländern wie Belgien wohnen, besonders betroffen.
Die Kommission hatte am 14. April 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (gemäß Artikel 226 des Vertrages) abgegeben und die Niederlande aufgefordert, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Kommission nunmehr beschlossen, den EuGH anzurufen. (PD)
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