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22.06.2014 | 15:30 | Ferienjobs 

Jugendliche dürfen maximal neun Stunden in der Landwirtschaft arbeiten

Kassel - Wer einen Ferienjob übernimmt, muss versicherungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften beachten.

Jugendarbeitsschutzgesetz
(c) Cmon - fotolia.com
Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anlässlich der bevorstehenden Schul- und Semesterferien hin. Ihren Angaben zufolge dürfen Kinder unter 13 Jahren nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz keine Ferienjobs ausüben. Jugendlichen zwischen 13 und 14 Jahren ist es erlaubt, bis zu zwei Stunden täglich zu arbeiten. Zwischen 15 und 17 Jahren dürfen Ferienjobs bereits acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche ausgeübt werden.

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden am Tag und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Für unter 18-Jährige gilt generell: Gefährliche Tätigkeiten sowie Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeiten sind tabu.

Mit der Volljährigkeit gelten diese Einschränkungen nichtmehr. Wie die SVLFG weiter mitteilte, werden auch bei Ferienjobs Steuern vom Arbeitslohn fällig. In bestimmten Fällen könne der Arbeitgeber diese pauschalieren und so eine steuerliche Belastung des Ferienjobbers vermeiden. Ferienjobber, die 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen unter 8.354 Euro erzielen, könnten sich die von ihnen gezahlten Steuern am Jahresende über die Einkommensteuererklärung komplett zurückerstatten lassen.

Grundsätzlich sozialversicherungspflichtig



Auch ein Ferienjob sei grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, betont die SVLFG. Werde pro Jahr nicht mehr als an 50 Arbeitstagen oder 2 Monaten am Stück gearbeitet, fallen ihren Angaben zufolge aber keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gelte unabhängig vom Einkommen, das in dieser Zeit erzielt werde.

Eine bestehende Familienversicherung oder Krankenversicherung als Student werde durch die befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres würden zusammengerechnet. Anders als in der Vergangenheit werde der Hinzuverdienst nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet.

Beim BAföG bleibe ein Hinzuverdienst von bis zu 4.800 Euro anrechnungsfrei, soweit Rentenversicherungspflicht durch die Beschäftigung besteht und weitere Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich benötigt der Arbeitgeber für seine Meldungen an die Sozialversicherung und an das Finanzamt laut SVLFG die Rentenversicherungsnummer soweit bereits vorhanden, die Steueridentifikationsnummer sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung. (AgE)
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