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31.10.2013 | 15:30 | Minijobber 

Minijobs in der Landwirtschaft

Stuttgart - In der Landwirtschaft können Minijobs durchaus attraktiv sein. Es gibt besonders zur Erntezeit immer wieder Phasen, in der der Landwirt sich über helfende Hände freuen würde.

Minijobs Agrar Landwirtschaft
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(c) flickr.com - badkleinkirchheim (CC BY 2.0)
Auch in der übrigen Zeit kann es oft hilfreich sein, wenn jemand da ist, der einige Stunden pro Wochen unterstützend mit anfasst. Allerdings gibt es bei der Gestaltung eines Minijobs durchaus einige Punkte, die beachtet werden müssen.

Maximal 5.400 Euro jährlich


Eine Landwirtschaft ist im gewerblichen Bereich angesiedelt. Zu den Minijobs zählen hier Angestellte, die pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Allerdings ist hiermit der Durchschnitt gemeint, der im Laufe eines Jahres entsteht. Es ist sehr wohl möglich, dass in einem Monat 600 Euro verdient werden, im anderen nur 200. Insgesamt dürfen so aber nur 5.400 Euro zusammen kommen. Landwirte, die ihren Angestellten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlen, müssen diese zusätzlichen Leistungen ebenfalls einrechnen.

Diese Summe gilt auch, wenn von vornherein bekannt ist, dass die Tätigkeit auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt ist, wie es beispielsweise bei der Ernte der Fall sein kann. Die Dauer ist dann auf zwei Monate am Stück oder 50 Arbeitstage im Laufe des Jahres beschränkt. Landwirte, die einen Minijobber einstellen, müssen ihn ordnungsgemäß anmelden und für ihn Beiträge bezahlen. Es handelt sich hierbei um pauschale Abgaben.

Pauschale Abgaben sind fällig



Handelt es sich um einen Job, der auf Dauer angelegt ist, beträgt der Beitrag für die Krankenversicherung 13 Prozent, für die Rentenversicherung 15 %. Weitere Punkte, die aber gering ausfallen, sind Steuern (2 %) und Umlagen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine kurzfristig angelegte Stelle handelt. Dann sind weder Beiträge zur Kranken- noch zur Rentenversicherung zu leisten.

Das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren



Auf einem Bauernhof kommen neben den üblichen Minijobs, bei denen die verschiedenen Tätigkeiten auf dem Hof erledigt werden, auch solche in Frage, die im Haushalt durchgeführt werden. Da oft die ganze Familie in den Betrieb eingespannt ist, ist es sinnvoll, wenn eine Kinderbeaufsichtigung oder eine Haushaltshilfe vorhanden ist. In einem solchen Fall kommt das Haushaltsscheck-Verfahren zur Anwendung, bei dem die Meldung vereinfacht ist. Hierbei muss es sich um einen Minijob handeln, bei dem haushaltsnahe Dienstleistungen vollbracht werden.

Da hier oft Gefälligkeiten mit einem Arbeitsverhältnis verwechselt werden können, ist es wichtig, diese beiden Punkte zu unterscheiden. Wer gelegentlich freiwillig im Haus des Nachbarn aufräumt, weil der Besitzer krank ist, macht dies aus Gefälligkeit. Er hat dann keinen Anspruch auf Bezahlung. Macht er dies jedoch, weil er dafür ein Entgelt erhält, handelt es sich um einen meldepflichtigen Job, bei dem das Haushaltsscheck-Verfahren zum Einsatz kommen würde.

Taschengelder, die bezahlt werden, sind jedoch ausgenommen. Der kleine Junge von nebenan darf also auch weiterhin alle paar Wochen für ein paar Euro den Rasen vor dem Haus mähen. Weitere wichtige Informationen und Software zu diesem Thema finden Landwirte im Internet. (Pd)

Weiterführende Informationen

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