In erster Linie werden damit überbreite Fahrzeuge (mehr als drei Meter breit) und selbst fahrende Arbeitsmaschinen (Kartoffelroder, Maishäcksler, Rübenroder…) ausgerüstet. Die gelben Warnleuchten sollen andere Verkehrsteilnehmer vor diesen großen und oft langsamer fahrenden Maschinen warnen. Doch immer öfter sieht man auch ganz normale Schlepper damit. Vor allem junge Landwirte setzen sie gerne ein. Doch ist das eigentlich erlaubt?
Günter Heitmann von der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert, dass die Benutzung von Rundumleuchten grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Nach § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung dürfen nur Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung mit Rundumleuchten ausgestattet werden, wenn das zuständige Straßenverkehrsamt das genehmigt hat. Das gleiche gilt für Begleitfahrzeuge solcher überbreiten Fahrzeuge (z. B. bei Überführungsfahrten). In der Land- und Forstwirtschaft sind das in der Regel die anfangs genannten überbreiten Fahrzeuge oder selbst fahrenden Arbeitsmaschinen. (aid)