Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft
14.09.2013 | 11:07 | Neue verkehrsrechtliche Regelungen 

Zuglänge von 18,75 Metern zugelassen

Bonn - Land- und Forstwirte müssen im Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen neue Vorschriften beachten.

Neue Zuglängen-Regelung
(c) proplanta
Züge, bestehend aus Zugmaschine und Anhängern, dürfen zukünftig 18,75 m statt wie bisher 18,00 m lang sein. Seit 1. August 2013 gelten neue verkehrsrechtliche Regelungen.

Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung war vom Bundesrat im Juli beschlossen worden. Damit entfällt das in einigen Bundesländern bestehende Genehmigungsverfahren für mehr als 18 bis 18,75 m lange Züge. Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, gelten für diese weiterhin maximale Zuglängen (z. B. mit Anhänger bzw. Schneidwerkswagen) von bis zu 18 m. (aid)
Kommentieren
weitere Artikel

Status:
Name / Pseudonym:
Kommentar:
Bitte Sicherheitsabfrage lösen:


  Kommentierte Artikel

 Söder setzt sich gegen Verbrenner-Aus ab 2035 ein

 2023 war Jahr der Wetterextreme in Europa

 Wind- und Freiflächen-Solaranlagen: Niedersachsen führt Abgabe ein

 Keine Reduzierung beim Fleischkonsum durch Aufklärung

 Größter Solarpark von Rheinland-Pfalz eröffnet

 Gipfelerklärung der EU setzt auf Lockerungen für Landwirte

 Grundwasser in Bayern wird weniger

 Lindnerbräu - Hoch die Krüge!

 Mutmaßlicher Wolfsangriff - mehrere Schafe in Aurich getötet

 Weniger Schadholz - Holzeinschlag deutlich gesunken