Züge, bestehend aus Zugmaschine und Anhängern, dürfen zukünftig 18,75 m statt wie bisher 18,00 m lang sein. Seit 1. August 2013 gelten neue verkehrsrechtliche Regelungen.
Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung war vom
Bundesrat im Juli beschlossen worden. Damit entfällt das in einigen Bundesländern bestehende Genehmigungsverfahren für mehr als 18 bis 18,75 m lange Züge. Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, gelten für diese weiterhin maximale Zuglängen (z. B. mit Anhänger bzw. Schneidwerkswagen) von bis zu 18 m. (aid)