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09.03.2009 | 14:20 | Neuerscheinung 

Neues Merkblatt: Sachgerechte Zwischenlagerung von Silage

Mainz - Landwirtschafts- und Umweltministerium in Rheinland-Pfalz haben ein gemeinsames Merkblatt zur sachgerechten Zwischenlagerung von Silage in der freien Feldflur vorgelegt.

Mais
(c) proplanta
Im Sinne des Wasserschutzes ist in Rheinland-Pfalz gesetzlich geregelt, dass ortsfeste Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage und Silagesickersäften dauerhaft dicht sein müssen (JGSF-Verordnung). Silageanlagen außerhalb befestigter Anlagen in freier Feldflur sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ausnahmen für eine zeitlich befristete Zwischenlagerung außerhalb ortsfester Anlagen kann es allerdings beispielsweise bei Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen geben.

Für mögliche Silagezwischenlager im Außenbereich gelten allerdings strikte Vorgaben: Sie müssen zeitlich befristet sein und verschiedene Kriterien berücksichtigen, um eine Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwasser zu verhindern. „Bei einer unsachgemäßen Lagerung von Silage im Außenbereich kann es zur Verlagerung von Silagesickersäften und Nährstoffen kommen. Die damit verbundene Verunreinigung der Umwelt im Bereich angrenzender Biotope, Oberflächengewässer und Grundwässer gilt es abzuwenden“, so Umweltministerin Margit Conrad.

„Dieses Merkblatt zur sachgerechten Zwischenlagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen ermöglicht allen praktizierenden rheinland-pfälzischen Landwirten eine flexible Anpassung an ein Wirtschaften nach guter fachlicher Praxis“, so der rheinland-pfälzische Landwirtschaftsminister Hendrik Hering.

Die in dem Merkblatt aufgeführten Regelungen geben den Rahmen vor, in dem gewährleistet ist, dass keine Umweltschäden zu befürchten sind. Das Merkblatt dient den Landwirten als Hilfestellung für eine zeitlich befristete und sachgerechte Anlage eines Silagezwischenlagers. Gleichzeitig diene dieses Merkblatt auch der Verwaltungsvereinfachung, so Minister Hering, denn mit der Einhaltung der Kriterien ist die Anlage eines Silos möglich, ohne dass ein gesondertes Antragsverfahren für eine Ausnahme nach der JGSF-Verordnung nötig ist.

Bei der Einhaltung der im Merkblatt genannten Regeln wird im Ausnahmefall eine zeitlich befristete und sachgerechte Zwischenlagerung von Silage ermöglicht.

Nähere Informationen: Merkblatt
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