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27.09.2022 | 16:45 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

Aktuelle Informationen zur GAP: Fruchtwechsel, Stilllegung und Mindestbodenbedeckung

Karlsruhe - Baden-Württembergs Landwirtinnen und Landwirte haben nun Gewissheit über die Ausnahmen bezüglich Fruchtwechsel und Stilllegung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2023.

Ackerbau
(c) proplanta
Mit der Zustimmung des Bundesrates zur GAP-Ausnahmen-Verordnung wird es möglich – begrenzt auf das Jahr 2023 – im Rahmen der EU-Agrarförderung mehr Getreide anzubauen, um die volatilen Lebensmittelmärkte zu beruhigen und damit einen Beitrag zur globalen Ernährungssicherung zu leisten. Nachfolgend werden die Ausnahmeregelungen für diese beiden GLÖZ-Standards (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) dargestellt.

Kein Fruchtwechsel

Die Fruchtwechselregelung gemäß GLÖZ 7 wird für das Jahr 2023 nicht angewandt, das heißt die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten erst ab 2024. Ein Anbau von Weizen nach Weizen ist im Jahr 2023 demnach ohne Zwischenfruchtanbau zulässig. Auch Mais darf 2023 in Selbstfolge angebaut werden, genauso wie alle anderen Ackerkulturen.

Ab 2024 wird diese Fruchtwechselregelung nach GLÖZ 7 allerdings schlaggenau gelten. Von dieser Ausnahme kann allerdings nicht Gebrauch gemacht werden, wenn Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom Betrieb beantragt werden, für die dieser Standard die Fördervoraussetzung darstellt. So müssen Betriebe, die an der FAKT-Maßnahme „E.9 - Anbau von Mais mit Gemengepartnern“ oder „E.10 - Mehrjähriger leguminosenbetonter Futterbau“ teilnehmen, die Fruchtwechselregelung schon in 2023 vollumfänglich erfüllen.

Zudem ist für alle Betriebe zu beachten, dass gemäß den Vorgaben zu IPS+ immer ein Fruchtwechsel auf Schlägen in Landschaftsschutzgebieten, FFH-Gebieten, Kern- und Pflegezonen Biosphärengebiet, Biotopflächen und Naturdenkmälern zu erfolgen hat.

Stilllegung mit Ausnahmen

Die Flächenstilllegung von 4 % des Ackerlandes eines Betriebes gemäß GLÖZ 8 wird nicht grundsätzlich ausgesetzt. Allerdings kann im Jahr 2023 diese Regelung in bestimmten Fällen auch mit dem Anbau bestimmter Kulturen erfüllt werden. Eine grundlegende Voraussetzung zur Nutzung dieser Ausnahmen ist allerdings, dass Flächen, die in 2021 und 2022 als ökologische Vorrangfläche (öVF) oder sonstige Brachflächen stillgelegt waren, auch in 2023 weiterhin stillgelegt werden, da mehrjährige Brachen besonders wertvoll für die Biodiversität sind.

Werden diese bestehenden Brachflächen weiterhin stillgelegt, kann die Verpflichtung zur Flächenstilllegung auf zusätzlichen Flächen auch erfüllt werden, indem auf den zusätzlichen Brachflächen Getreide (ohne Mais), Leguminosen (ohne Sojabohne) oder Sonnenblumen angebaut werden. Auch diese zusätzlichen Stilllegungsflächen müssen im Gemeinsamen Antrag 2023 als GLÖZ 8 Flächen gekennzeichnet werden. Andere Kulturen wie z. B. Zuckerrüben, Kartoffeln, Gemüse, Raps oder Gehölze zum Kurzumtrieb dürfen auf diesen Flächen nicht angebaut werden.

Von der Pflicht zur Fortführung der Stilllegung sind Flächen ausgenommen, die im Rahmen von FAKTMaßnahmen stillgelegt wurden. Betriebe, die ihren Greening-Verpflichtungen durch jährlich wechselnde öVF-Brachflächen oder über öVF-Zwischenfrucht- oder öVF-Leguminosenanbau nachgekommen sind, können die Ausnahmeregelung vollumfänglich nutzen. Das heißt, die Betriebe können die Stilllegung nach GLÖZ 8 auf 4 % ihrer Ackerfläche durch die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbringen (vgl. Beispiel „Betrieb 3“).

Ganz wichtig: Beabsichtigt ein Betrieb in 2023 die Öko-Regelung 1 (ÖR 1) zu beantragen, so kann er von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen, und muss mindestens 4 % seiner Ackerfläche gemäß den GLÖZ 8 Vorgaben stilllegen, um dann ein weiteres oder mehr Prozent stillzulegen, für das die ÖR 1-Prämie beantragt werden kann.

Folgende Beispiele sollen die oben genannten Ausführungen verdeutlichen. Vorausgesetzt wird, dass die Beispielsbetriebe nicht unter die grundsätzlichen Betriebsausnahmen nach GLÖZ 8 fallen:

Betrieb 1 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 1 % der Ackerfläche; Flächen nicht umgebrochen):
Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 1 % der GLÖZ 8 Stilllegung. Die übrigen 3 % GLÖZ 8 Stilllegung können über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden. Alternativ kann der Betrieb auch weitere 3 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.

Betrieb 2 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 1 % der Ackerfläche; mindestens eine der Flächen bereits umgebrochen):
Wurden mehrjährige Brachen bereits umgebrochen, muss der Betrieb die GLÖZ 8 Verpflichtung zur Stilllegung 2023 tatsächlich auf 4 % seiner Ackerfläche durch Stilllegung erfüllen. Die Stilllegung kann in diesem Fall nicht über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden.

Betrieb 3 (keine mehrjährigen öVF-Brachen 2021 und 2022 vorhanden, Greening bislang komplett über Zwischenfrucht erfüllt):
Der Betrieb muss 2023 keine Flächen brachliegen lassen, sondern kann auf den geplanten GLÖZ 8 Stilllegungsflächen Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erzeugen. Alternativ kann der Betrieb auch 4 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.

Betrieb 4 (Greening-Verpflichtung über mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 3 % der Ackerfläche sowie öVF-Zwischenfrüchte erfüllt; Flächen nicht umgebrochen):
Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 3 % der GLÖZ 8 Stilllegung. Die übrigen 1 % GLÖZ 8 Stilllegung können über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden. Alternativ kann der Betrieb auch weitere1 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.

Betrieb 5 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 1 % der Ackerfläche, weitere 1 % sonstige brachliegende Ackerflächen; Flächen nicht umgebrochen):
Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 2 % der GLÖZ 8 Stilllegung. Die übrigen 2 % GLÖZ 8 Stilllegung können über die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbracht werden. Alternativ kann der Betrieb auch weitere 2 % der Flächen als GLÖZ 8 Stilllegung stilllegen.

Betrieb 6 (mehrjährige öVF-Brachen 2021 und 2022 auf 5 % der Ackerfläche; Flächen nicht umgebrochen):
Hat der Betrieb bisher schon bei öVF Brachen angelegt, kann er dieses auch weiterhin machen. Er kann mit den bestehenden Brachen die 4 % GLÖZ 8 Stilllegung erfüllen (oder diese auch auf andere Ackerflächen verlegen) und mit dem übrigen 1 % weitere Brachen über Ökoregelung oder FAKT anlegen um zusätzlich eine Förderung dafür zu bekommen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, das 1 % Brache weiter zu erhalten, da die Ausnahmeregelung für das Jahr 2023 für seinen Betrieb nicht nutzbar ist, und die 4 % GLÖZ 8 Stilllegung ohnehin mit seinen Brachen erfüllt ist.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 27.09.2022)
LTZ Augustenberg
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