Von der Möglichkeit, das Ausbringen von
Gülle vor Ende der
Sperrfrist zu beantragen, machten in diesem Winter relativ wenig Landwirte Gebrauch, sagte ein Sprecher der
Landwirtschaftskammer in Oldenburg.
Im vergangenen Winter waren die Güllebehälter der Bauern wetterbedingt auch im Winter noch sehr voll gewesen, deswegen hatte das Land Ausnahmen erlaubt.
Die Landwirte müssen nun aber beachten, ob der Boden überhaupt aufnahmefähig ist: Ist er dauerhaft gefroren oder zu feucht, kann die Gülle nicht mehr in das Erdreich einsickern. Auch auf einer geschlossenen Schneedecke darf nicht gedüngt werden. Bei nächtlichem Bodenfrost ist allerdings morgens Düngen erlaubt, wenn es bei Plusgraden tagsüber wieder taut - dann nehme der Boden die Nährstoffe gut auf, sagte der Sprecher der Landwirtschaftskammer, Wolfgang Ehrecke.
Im Winter ist das Ausbringen von Dünger verboten, weil die Vegetation ruht und die Pflanzen daher kaum Nährstoffe aufnehmen. Die Sperrfrist betrifft Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger und viele Klärschlämme. Diese dürfen zwischen Anfang Oktober und Ende Januar nicht auf Äcker und zwischen Anfang November und Ende Januar auch nicht auf Grünland verteilt werden.