Da Wein und Federweißer als gärender Most Alkohol enthalte, würden diese Produkte den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes unterliegen.
Bei Kartoffeln, Gemüse und Obst sei der Straßenverkauf inzwischen regional sehr verbreitet und sowohl bei Landwirten als auch bei Kunden als unkomplizierte Einkaufsform sehr beliebt, so der BWV. Da es jedoch bei Produkten wie Wein oder Federweißer im Rahmen des Straßenverkaufes ohne Verkaufspersonal unmöglich sei, das Alter des Käufers festzustellen, könne hier nicht geprüft werden, ob die Kunden die gesetzlichen Altersgrenzen erreichen. Aus diesem Grund scheide ein Straßenverkauf ohne Standbetreuung bei Wein oder Federweißer aus. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V. bittet seine Mitglieder hierauf zu achten. (bwv)
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