Um das Potenzial an
Grundfutter zu erhöhen und die Tiere ausreichend mit Futtermitteln versorgen zu können, hat das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (
BMEL) die Nutzung des Aufwuchses auf bestimmten Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) in ganz Deutschland gestattet.
So darf auf ÖVF-Brachflächen der Aufwuchs für Futterzwecke in der Tierhaltung durch Beweidung oder durch Schnittnutzung genutzt werden. Die Nutzung ist seit dem 1. Juli zulässig. Zusätzlich kann der Aufwuchs auf Flächen mit
Zwischenfruchtanbau oder
Untersaat, welche als ÖVF ausgewiesen sind, ebenfalls für Futterzwecke in der Tierhaltung verwendet werden.
Landwirte, die diese
Ausnahmeregelung nutzen möchten, benötigen weder eine Genehmigung noch müssen sie die Nutzung anzeigen, wie jetzt das Bayerische
Landwirtschaftsministerium mitteilte. Zulässig ist auch die Futternutzung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, beispielsweise zwischen Ackerbau- und Futterbaubetrieben. Alle weiteren Auflagen, zum Beispiel dass bei der ÖVF-Zwischenfrucht eine Saatgutmischung aus mindestens zwei zugelassenen Arten verwendet werden muss, bleiben unverändert bestehen.
Mit dieser von der Bundesregierung getroffenen Ausnahme bleibt Deutschland weit hinter den Möglichkeiten zurück, welche die
EU-Kommission den Mitgliedstaaten in diesem Jahr eröffnet hatte. So hätte die EU-Kommission die Möglichkeit geschaffen,
Lebensmittel auf ÖVF-Brachen zu erzeugen.
Die meisten EU-Staaten haben diesen Spielraum auch genutzt. Um den drohenden Hungersnöten in Nordafrika und Teilen Asiens zu begegnen, hatte auch Bayern zusammen mit anderen Ländern im
Agrarausschuss eine vollständige
Übernahme der Möglichkeiten der EU gefordert. Leider ist in Berlin der Vorstoß aber an der Weigerung der Bundesregierung gescheitert.