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29.03.2008 | 07:08 | Pflanzenschutzgesetz 

Aufzeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Dresden - Das Pflanzenschutzgesetz wurde geändert. Wichtig für Praktiker sind besonders die Aufzeichnungspflicht und Entsorgungspflicht.

Anwendung von Pflanzenschutzmittel
Die Aufzeichnung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Alle Aufzeichnungen müssen bis zum Ende des Behandlungsjahres/Aufzeichnungsjahres und danach noch mindestens zwei weitere Jahre aufbewahrt werden. Wird zum Beispiel die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im April 2008 dokumentiert, muss diese Aufzeichnung mindestens bis Ende 2010 aufbewahrt werden. Verantwortlich ist der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder der Leiter einer Betriebsgemeinschaft.

Folgende Angaben sind mindestens aufzuzeichnen:

- Name des Anwenders
- Anwendungsfläche
- Anwendungsdatum
- Name des Pflanzenschutzmittels
- Aufwandmenge
- Anwendungsgebiet (Kultur und Schadorganismus)


Weiterhin neu ist die Entsorgungspflicht für Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Stoffen. Folgende Pflanzenschutzmittel sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen:

- Mittel, die einen Stoff enthalten, dessen Anwendung durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist;

- Mittel, die einen Wirkstoff enthalten, der nach Entscheidung der EU nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die die Aufbrauchfrist abgelaufen ist (PD)
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