So urteilte das Verwaltungsgericht Trier in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Laut Europarecht sei der Begriff «Federweißer» Erzeugnissen vorbehalten, die aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt wurden (Az.: 5 K 1333/11.TR). Das Gericht wies eine Klage gegen das Land ab.
Eine Firma in Rheinhessen wollte erreichen, dass sie ihren aus
Tafeltrauben gewonnenen Federweißer als solchen vermarkten darf. Die Richter ließen jedoch die Frage offen, ob dieser teilweise gegorene Most mit einer anderen Bezeichnung verkauft werden kann, die dann dem Lebensmittelrecht unterstellt wäre. (dpa/lrs)