Per Änderungsbescheid wurde nun das Stadium einiger Kulturen so angepasst, dass ALFATAC 10 EC nur noch vor bzw. nach der Blütezeit angewendet werden darf.
ALFATAC 10 EC muss mit der Auflage NB6611 gekennzeichnet sein: „Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von
Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.“
Um Missverständnisse bei den Anwendern zu vermeiden, wurde nun das Kulturstadium für vier Anwendungen in Erbse, Futtererbse, Raps und
Winterraps so korrigiert, dass kein Widerspruch mehr zwischen der Bienenschutzauflage und dem Kulturstadium besteht.
Ähnliche Änderungen folgen in Kürze für bestimmte Anwendungen der Pflanzenschutzmittel Fastac ME und MAINSPRING.
(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 17.04.2019)