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16.12.2022 | 10:20 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Dokumentation und Prüfpflicht: Auch ungeliebte Arbeiten müssen erledigt werden

Karlsruhe - „Langsam nähern wir uns der ruhigeren Jahreszeit,“ so die versierte Pflanzenschutzverantwortliche Beraterin A. Bäuerle vom Landwirtschaftsamt Backnang mit Blick auf die Durchführung ungeliebter Arbeiten.

Pflanzenschutzgerät
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(c) proplanta
Pflanzenschutzgeräte-TÜV auch für andere Geräte als Pflanzenschutzspritzen erforderlich:
Bitte beachten Sie, dass es bereits im Jahr 2020 zu einer Erweiterung der Prüfpflicht bei Geräten, die für Pflanzenschutzmaßnahmen eingesetzt werden, gekommen ist. Bis zum 31. Dezember 2020 mussten erstmalig und dann jeweils alle sechs Kalenderhalbjahren folgende Pflanzenschutzgeräte durch amtlich anerkannte Kontrollstellen geprüft werden:
  • stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße ab 5 kg, dazu gehören z.B. auch Betonmischer, die entsprechend genutzt werden, und Geräte mit kontinuierlicher Beizung Granulatstreugeräte, die auch zur Applikation von Schneckenkorn oder Pflanzenschutzmittel in fester Form wie Granulate, Pellets oder Mikrogranulat genutzt werden, z.B. Lehnerstreuer, Düngerstreuer, …
  • schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte (z.B. Rotowiper)
  • Bodenentseuchungsgeräte
Düngeverordnung – Sperrzeiten beginnend ab 01. Dezember 2022:
  • Sperrzeit Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost: 01. Dezember 2022 – 15. Januar 2023
  • Sperrzeit Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (>0,5% i.d.TM): 01. Dezember 2022 – 15. Januar 2023
  • Mit Ablauf des 01. Dezember 2022 keine Aufbringung mehr für Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (>1,5% Gesamt-N i.d.TM) zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen bis zum 31. Januar 2023.
Praxistipp: Bitte die ggf. abweichenden Sperrfristen für Flächen in Roten Gebieten unbedingt beachten.

Stoffstrombilanz – ab 2023 mehr Betriebe bilanzpflichtig:
  • Zum 01. Januar 2023 ändern sich die Vorgaben zur verpflichtenden Erstellung einer Stoffstrombilanz. Ab diesem Termin sind deutlich mehr Betriebe stoffstrombilanzpflichtig. Bilanzpflicht besteht bei: mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder
  • mehr als 50 GV je Betrieb oder
  • Aufnahme von mehr als 750 kg Gesamt-N als Wirtschaftsdünger oder
  • Biogasanlagenbetrieben, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb stehen und Wirtschaftsdünger von diesem oder einem anderen Betrieb aufnehmen
Die Vorgaben ab 2023 sind in einem neuen Entscheidungsbaum dargestellt. Diesen können Sie abrufen unter folgenden Link:
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/documents_E389365384/MLR.LEL/PB5Documents/
ltz_ka/Arbeitsfelder/Pflanzenbau/D%C3%BCngung/Entscheidungsb%
C3%A4ume/EntscheidungsbaumStoffstrombilanz.pdf

Die Stoffstrombilanz muss spätestens sechs Monate nach Ende des festgelegten Düngejahres vorliegen. Düngejahr kann das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr sein. Wird das Kalenderjahr als Düngejahr gewählt, muss die Bilanz für das Jahr 2023 spätestens am 30. Juni 2024 erstellt sein. Wird das Wirtschaftsjahr (01.07.-30.06.) als Düngejahr herangezogen, muss die Bilanz für das WJ 2023/2024 bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Zur Erstellung der Stoffstrombilanz steht Ihnen in Baden-Württemberg die online-Anwendung www.duengung-bw.de zur Verfügung.

Neuausweisung der mit Nitrat belasteten sowie eutrophierten Gebiete (nach §13a DüV):
Deutschland war von der EU aufgefordert, bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (Nitratgebiete/Rote Gebiete) sowie bei den eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) nachzubessern. In Baden-Württemberg wurden die sich daraus ergebenden Änderungen bei der Gebietsaus-weisung (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) nun vor wenigen Tagen vom Landeskabinett beschlossen. Mit der Gebietsausweisung gehen Bewirtschaftungsauflagen bezogen auf die Düngung (VODüV-Gebiete) einher.

Im Rems-Murr-Kreis betroffene Flächen können über eine interaktive Karte abgerufen werden. Diese ist eingestellt auf der Internetseite der LEL Schwäbisch Gmünd und über den nachfolgenden Link abrufbar: https://lel.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service_+Downloads/Nitratgebiete+und+
eutrophierte+Gebiete

Nach unserer Erfahrung laden die Karten eher langsam. Deshalb beim Aufrufen etwas Zeit einplanen bis die Karten komplett aufgebaut sind. Dies ist auch zu beachten, wenn man Gebiete heranzoomt.

Die VODüV-Gebiete nach §13a DüV (Nitratgebiete/Rote Gebiete bzw. eutrophierte/Gelbe Gebiete) ist an sich nicht neu. Allerdings haben sich die betroffenen Flächen zum Teil erheblich verändert. Bewirtschaftungsauflagen können dem „Merkblatt zur VODüV-Gebiete und §13a DüV“ unter folgendem Link https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung entnommen werden.

Bitte prüfen Sie anhand der Karten die Betroffenheit Ihres Betriebes. In Fiona ist diese Neuabgrenzung der Gebiete nach aktuellem Stand noch nicht sichtbar, nutzen Sie daher unbedingt die angefügten Links.

Änderung der Einstufung von Wasserschutzgebieten zum 01. Januar 2023

Abstufungen
  • WSG LUBW-Nr.119 247 Gemarkung Sulzbach-Eschenstruet: Dieses WSG wird vom Problemgebiet zum Normalgebiet abgestuft, die Einstufung als Nitratgebiet nach §13a DüV (Rotes Gebiet) entfällt.
  • WSG LUBW-Nr. 119 248 Gemarkung Sulzbach-Ittenberg: Dieses WSG wird vom Sanierungsgebiet zum Problemgebiet abgestuft, die Einstufung als Nitratgebiet nach §13a DüV (Rotes Gebiet) entfällt.
Höherstufungen
  • WSG LUBW-Nr. 119 120 Gemarkung Berglen-Öschelbronn: Dieses WSG wird vom Normalgebiet zum Problemgebiet hochgestuft.
  • WSG LUBW-Nr. 119 122 Gemarkung Berglen-Öschelbronn: Dieses WSG wird vom Normalgebiet zum Problemgebiet hochgestuft.
  • WSG LUBW-Nr. 119 210 und 119 212 Gemarkung Auenwald-Oberbrüden: Diese WSGen werden vom Normalgebiet zum Problemgebiet hochgestuft.
  • WSG LUBW-Nr. 119 217 Gemarkung Waiblingen-Bittenfeld: Dieses WSG wird vom Normalgebiet zum Problemgebiet hochgestuft.
  • WSG-Einstufung unverändert jedoch Änderungen bei der Einstufung als Nitratgebiet (Rotes Gebiet) nach §13a DüV WSG LUBW Nr. 119 75 Gemarkung Heinigen/Allmersbach im Tal: WSG bleibt Nitratsanierungsgebiet, die Einstufung als Nitratgebiet nach §13a DüV (Rotes Gebiet) entfällt.
  • WSG LUBW 119 215 Gemarkung Leutenbach: WSG bleibt Problemgebiet, das Gebiet wird als Nitratgebiet nach §13a DüV (Rotes Gebiet) eingestuft.
(Informationen des Rems-Murr-Kreis vom 13.12.2022)
LTZ Augustenberg
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