Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, die Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen elektronisch oder schriftlich zu führen und diese
3 Jahre aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen muss zweifelsfrei ersichtlich sein, wer, was, wo, wann und in welcher Aufwandmenge appliziert hat.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen nach §11
Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z.B. auch der Lohnunternehmer, zusammenführen.
Falls also eine dritte Person (Lohnunternehmer oder Nachbarschaftshilfe) die Maßnahmen durchgeführt hat, muss der Bewirtschafter der Flächen auch diese Aufschriebe vorweisen. Die Aufschriebe sind nicht an eine Form gebunden und können auf dem Papier oder elektronisch erfolgen. Pflicht ist aber, dass alle durchgeführten Maßnahmen im
Pflanzenschutz dokumentiert werden. Folgende Daten müssen aber zwingend vorhanden sein:
- Name des Anwenders
- Kultur
- Fläche
- Pflanzenschutzmittel (vollständiger Name)
- Aufwandmenge pro ha
- Anwendungsdatum
Achtung: Die Aufzeichnungen können jederzeit im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden. Verantwortlich ist dafür ist der Betriebsleiter.
Hinweis: Speziell für die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind geeignete Vorlagen bei den unteren Landwirtschaftsbehörden der Landkreise erhältlich.
(Wichtige Informationen aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis vom 25.10.2016)