Karlsruhe - Heute informiert der renommierte Pflanzenschutzberater und Anbauexperte M. Kreh vom Landwirtschaftsamt Ravensburg darüber, dass die Unterlagen zu den Aufzeichnungen für Stickstoff und Phosphat (§§ 3, 4, 10 DüV) rechtzeitig kontrolliert werde müssen.
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Dabei gelten die nachfolgenden Unterlagen zu den Düngemaßnahmen als zwingend, d.h. diese Aufzeichnungen müssen Sie vorweisen können:
Düngebedarfsermittlung DBE: Ist vor der ersten Düngung zu erstellen.
Düngemaßnahmen: Die durchgeführten Düngemaßnahmen (mineralisch und / oder organisch) sind spätestens 2 Tage nach der Düngung aufzuzeichnen.
Aufsummierung betrieblicher Nährstoffmengen: Bis 31.03. des Folgejahres.
Aufzeichnung Weidehaltung: Nach Abschluss der Weidesaison.
(Informationen des Landkreis Ravensburg vom 12.12.2022)