Am 31. Januar endet die durch die
Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist, so die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt.
Betroffen von der
Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf
Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Verstöße gegen diese Vorschrift gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.
Nach diesem Termin ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Bei geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden dürfen
Gülle und andere Düngemittel nicht ausgebracht werden.
Landwirte hatten im letzten Jahr die Möglichkeit, eine Vorverlegung der Sperrfrist um bis zu zwei Wochen zu beantragen. Die Landwirtschaftskammer konnte das genehmigen, sofern das Vorziehen dem Boden- und Gewässerschutz diente. Die Länge der Sperrfrist blieb davon unberührt, eine Verkürzung war nicht möglich. Wer eine solche Genehmigung erhalten hat, darf auf aufnahmefähigen Böden bereits ab dem 16. Januar (Ackerland und Grünland) bzw. ab dem 2. Januar (vereinzelte Grünlandflächen in der Küstenregion) Stickstoffdünger ausbringen.
Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und kann nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, wird er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen. (lwk ns)