Aktuelles aus der Düngeverordnung- keine Ausbringung auf nicht aufnahmefähigen BödenGemäß §5 Abs.1 der
Düngeverordnung ist folgendes zu beachten: „Das Aufbringen von stickstoff-oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert
Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.“
Das bedeutet: Alle organischen, mineralischen und organisch-mineralischen Düngemittel (inklusive
Festmist, Komposte) dürfen auf gefrorenen Boden nicht ausgebracht werden. Es gibt lediglich eine Ausnahme und zwar für Kalkdünger mit weniger als 2% Phosphat.
Achtung: Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat ist der Düngebedarf der angebauten Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu ermitteln.
Aufzeichnung der Düngungsmaßnahmen (DüV §10 Abs. 2 und 3)Die Düngeverordnung ist am 01.05.2020 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt hat der Betriebsinhaber spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme die Bezeichnung und die Größe des Schlages bzw. der Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff, aufzuzeichnen.
Welche
Betriebe sind davon ausgenommen? Siehe Entscheidungsbäume (innerhalb bzw. außerhalb der Nitratgebiete) des LTZ unter: www.ltz-bw.de / Arbeitsfelder / Düngung
(Informationen des Ortenaukreis vom 29.01.2021)