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31.01.2023 | 14:10 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

DüVerordnung unbedingt beachten!

Karlsruhe - Die Pflanzenschutzexpertin N. Waldorf vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Buchen erinnert heute daran, dass die Sperrfristen laut Düngeverordnung und die teils abweichenden Zeiträume in den Nitratgebieten („rote Gebiete“) zwingend zu beachten sind.

Düngemitteleinsatz
(c) proplanta
Auf Grünlandflächen ist über die im Neckar Odenwald Kreis erlassene Allgemeinverfügung erst eine Düngung ab 15. Februar 2023 erlaubt. Generell ist die Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten und gefrorenen Böden verboten.

Das Einarbeitungsgebot für organische Düngemittel (>1,5% Gesamt-N in der Trockenmasse) auf unbestelltem Ackerland liegt bei 4 Stunden. Festmist von Huf- und Klauentieren ist von der Einarbeitungspflicht ausgenommen. Auf bestelltem Ackerland ist nur noch streifenförmiges Aufbringen möglich.

Vor der ersten Düngegabe ist der Düngebedarf der jeweiligen Kultur zu ermitteln. Falls noch keine eigenen oder im Wochenblatt veröffentlichten Nmin-Werte vorliegen ist eine Vorabermittlung mit den Durchschnittswerten möglich. Eine Anpassung ist nur dann nötig, wenn die aktuellen Nmin-Werte die Werte aus der Vorabermittlung um mehr als 10 kg N/ha übersteigt.

(Informationen des Neckar-Odenwald-Kreis vom 27.01.2023)
LTZ Augustenberg
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