Darauf haben sich der
Winzer und die zuständige Kreisverwaltung vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz geeinigt, wie das Gericht am Freitag mitteilte.
Hintergrund ist, dass der Winzer für seinen landwirtschaftlichen
Betrieb eine Abstell- und Maschinenhalle außerhalb des bebauten Ortes benutzen darf.
Ein Gewerbetreibender wie etwa eine Weinkellerei dürfte solch eine Halle nicht einfach benutzen, erklärte ein Gerichtssprecher. Da der Winzer in der Halle zunächst vor allem zugekaufte Trauben verarbeitete, wurde ihm die Nutzung untersagt, weil er so als Gewerbetreibender tätig geworden sei. Der Winzer sollte 50.000 Euro zahlen.
Nun einigten sich beide Seiten darauf, dass der Winzer dort Trauben verarbeiten darf, wenn diese zu mindestens zwei Drittel von eigenen Weinbergen oder von langfristig angemieteten Flächen stammen. Das Zwangsgeld muss er nicht zahlen.