Das oberste Verwaltungsgericht, der Staatsrat, schloss sich in der vergangenen Woche der Argumentation der Unternehmen an und setzte das Verbot bis zur endgültigen Entscheidung außer Kraft.
Mit den neuen Regelungen wurden Anbau, Ein- und Ausfuhr sowie die gewerbliche und kommerzielle Nutzung von Hanfsorten mit einem Gehalt des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von höchstens 0,3 % ermöglicht. Zugleich wurde jedoch der Verkauf von unverarbeiteten Blüten und Blättern an Verbraucher verboten, auch wenn der THC-Gehalt unter 0,3 % liegt.
Geltend gemacht werden die Ähnlichkeit mit als Rauschmittel zu verwendenden illegalen Blüten und das Gesundheitsrisiko beim Rauchen. Nach Einschätzung des Staatsrates bestehen aufgrund der Unverhältnismäßigkeit des Verbots allerdings „ernsthafte Zweifel“ an dessen Rechtmäßigkeit.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Blüten und Blätter von Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,3 % einen Grad an Gesundheitsschädlichkeit aufwiesen, der ein vollständiges und absolutes Verbot rechtfertigen würde, wenn genau dieser
Schwellenwert zugleich als Basis für die Zulassung von Anbau, Handel und industrielle Verwendung herangezogen werde.
Darüber hinaus sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der THC-Gehalt der Blüten und Blätter nicht kontrolliert werden könne, obwohl zugleich im Angang des Erlasses detaillierte Kontrollmöglichkeiten für die gesamte Pflanzen aufgeführt seien. Mit dem Verkaufsverbot könnte die Regierung den schnell wachsenden Markt für Hanfprodukte mit dem nicht-psychoaktiven Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD) ernsthaft schädigen.
Medienberichten zufolge machen die unverarbeiteten Blüten 50 % bis 70 % des Umsatzes der mehr als 2.000 Geschäfte im Land aus. Insgesamt werden in der Branche geschätzte rund 1 Mrd. Euro umgesetzt, zwei Drittel davon sollen an der Vermarktung der Blätter und Blüten hängen.