Die Europäische Kommission hat kürzlich entschieden, die Genehmigung für Dimethoat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 hat die Europäische Kommission das Ende der Genehmigung von Dimethoat auf den 30. Juni 2019 festgesetzt. Auch die Frist für den Widerruf bestehender Zulassungen und die Gewährung von Abverkaufs- und Aufbrauchfristen sind in der Durchführungsverordnung geregelt.
In Deutschland enden die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel mit Dimethoat ohnehin durch Zeitablauf am 31. Juli 2019. Deshalb ist kein Widerruf notwendig. Anschließend gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Januar 2020 und eine Aufbrauchfrist bis zum 17. Juli 2020. Diese Fristen ergeben sich aus dem
Pflanzenschutzgesetz bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.