* entsprechend der genannten Durchführungsverordnung für den Wirkstoff
Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) wird den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte ein Zulassungsinhaber selbst einen Antrag auf Widerruf stellen, gelten die Abverkaufs- bzw. Aufbrauchfristen der o. g. Durchführungsverordnungen.
Falls der Widerruf der Zulassung durch das
BVL erfolgt („von Amts wegen“), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder in Verkehr gebracht noch angewendet werden, da in diesem Fall das
Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen vorsieht.
Sobald das Datum der Widerrufe feststeht, wird das BVL dies zusammen mit den eventuellen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen im Internet veröffentlichen.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 11.12.2018)