Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft

25.12.2022 | 14:08 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

FAKT Förderantrag - Bodenbedeckung über Winter

Karlsruhe - Heute informiert das Beratungsteam um den amtlichen Berater und renommierten Pflanzenschutzexperten B. Weger vom Landwirtschaftsamt Kupferzell über die Agrarreform - FAKT Förderantrag – Bodenbedeckung über Winter.

Bodenbedeckung über Winter
Bild vergrößern
(c) proplanta
In diesem Zusammenhang muss der FAKT-Förderantrag für Maßnahmen die 2023 über FAKT gefördert werden sollen bis spätestens den 31.01.23 gestellt werden.

Zur Planung, ob und in welcher Höhe Sie eine 5-jährige Verpflichtung bei FAKT E1.2. „Begrünungsmischungen im Ackerbau“ eingehen wollen gilt es zu beachten, dass bei FAKT E 1.2. die Begrünung bis mindestens 15.01. nicht gemulcht und eingearbeitet werden darf.

Bisher wurde davon ausgegangen, dass im Rahmen von GLÖZ 6 „Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten“ vor Sommerkulturen eine Begrünung ebenfalls bis mindestens 15.01. auf der Fläche stehen bleiben muss. Die Maßnahme GLÖZ 6 wurde zuletzt aber noch angepasst, so dass nun nachfolgende (komplexe) Erleichterungen gelten:

GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten:
  • Bodenbedeckung auf mind. 80% der Ackerflächen des Betriebes (mehrjährige Kultur, Winterkultur, Zwischenfrucht, Stoppelbrache von Leguminosen oder Getreide (einschl. Mais), Begrünung, Mulchauflage (inkl. Belassen von Ernteresten), Mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung (d.h. Grubber/Scheibenegge sind zulässig) oder Abdeckung durch Folien, Vlies oder ähnliches)
  • Zeitraum grundsätzlich 15.11. des Antragsjahres bis 15.01. des Folgejahres
 Abweichender Zeitraum:
  • Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen: 15.09. – 15.11.; Aussaat bis 31.03., in höheren Lagen bis 15.04.
  • Ackerflächen mit schweren Böden (korrespondierend mit mind. 17 % Tongehalt): Ernte - 1. Okt.
Fazit: 20% der Ackerfläche ist also von dieser Auflage grundsätzlich befreit. Für frühe Sommerungen gibt es Erleichterungen. Zum letzten Punkt (schwere Böden) soll es in Fiona eine Kartierung geben. Sobald bei der Grundbodenuntersuchung bei Bodenart ein t dabei ist, z.B. tL = toniger Lehm dürfte diese Ausnahme greifen. Im Hohenlohekreis gibt es viele solcher Flächen mit über 17% Tonanteil. Wenn auch kompliziert geregelt, ergeben sich für die meisten kaum mehr Auflagen aus dieser Auflage.

(Informationen des LRA Hohenlohekreis vom 23.12.2022)
LTZ Augustenberg
Kommentieren
weitere Artikel

Status:
Name / Pseudonym:
Kommentar:
Bitte Sicherheitsabfrage lösen:


  Weitere Artikel zum Thema

 Zuckerrüben - Herbizidmaßnahmen stehen an

 Winterraps - Ungewöhnlich frühe Blüte

 Getreide entwickelt sich rasant

 Pflanzenschutzmittel Danjiri - Notfallzulassung für die Bekämpfung von Virusvektoren in Zucker- und Futterrüben

 Pflanzenschutzmittel AMISTAR MAX - Zeitlich begrenzte Zulassung

  Kommentierte Artikel

 Weniger Schadholz - Holzeinschlag deutlich gesunken

 Entwaldungsfreie Lieferketten: EU-Kommission zur Klärung aufgefordert

 Bund Naturschutz: Kein kategorisches Nein mehr zum Wolfsabschuss

 Nach Atomausstieg boomen erneuerbare Energien in Niedersachsen

 Umsatzsteuersätze: Union will Reform

 Nachhaltiges Investieren lohnt sich

 Agrarstrukturwandel in Bayern schreitet voran

 Nutrias breiten sich in Mecklenburg-Vorpommern aus - Gefahr für Deiche

 Kanzlerrunde zur Landwirtschaft - Ringen um Entlastungen

 Waschbären-Jagd nicht zielführend