Geklagt hatte ein
Winzer aus dem Landkreis Bad Dürkheim, dem ein Weinprobier-Raum und eine Vinothek für die Nutzung als Straußwirtschaft genehmigt worden waren. Ein solcher Betrieb darf nach Mitteilung des Gerichts nur vier Monate geöffnet sein, doch der Winzer ließ ihn ganzjährig von einem Pächter als Restaurant nutzen. (Az. 4 K 943/12.NW)
Im Oktober 2011 beantragte der Winzer nachträglich die Genehmigung als Restaurant, was der Landkreis unter anderem deshalb ablehnte, weil nur ein nicht-öffentlicher Wirtschaftsweg zu der Straußwirtschaft führe. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Bauplanungsrechtlich sei erforderlich, dass eine Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer rechtlich sichergestellt sei. Das sei nicht der Fall. (dpa/lrs)