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03.11.2014 | 14:00 | Düngegabe 

Gülleausbringung bei nasser Witterung nicht pauschal verboten

Heidenheim - Die Gülleausbringung darf nicht pauschal aufgrund bestimmter Witterungsverhältnisse verboten werden. Das hat das Landratsamt Heidenheim vergangene Woche in einer Presseverlautbarung klargestellt.

Gülleausbringung
(c) Margit Power - fotolia.com
Die Behörde reagierte damit auf eine Presseinformation des Zweckverbandes Landeswasserversorgung, wonach eine Gülleausbringung auf allen Flächen aufgrund der Witterungsverhältnisse ab sofort untersagt sei.

Das Landratsamt stellte dazu fest, dass es zwar aufgrund der Niederschläge der vergangenen Tage und Wochen zahlreiche wassergesättigte Flächen gebe, auf denen aktuell keine Düngung möglich sei. Eine pauschale Aussage, dass in einem Gebiet alle Flächen wassergesättigt seien, wäre jedoch nicht möglich. Dies bedürfe in aller Regel einer Einzelfallbeurteilung und entsprechender Vor-Ort-Kenntnisse.

Bei geeigneten Verhältnissen und vorhandenem Düngebedarf des Pflanzenbestandes sei dagegen eine angepasste Düngegabe bis zum Beginn der nach der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung und der Düngeverordnung geltenden Sperrfristen noch zulässig.

Gemäß der gültigen Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung war dem Landratsamt zufolge in Wasserschutzgebieten - Problem- oder Sanierungsgebieten - die Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland und überwinterndes Feldfutter noch bis zum 30. Oktober erlaubt. Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Düngung würden im konkreten Einzelfall verfolgt. (AgE)
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