Sperrzeiten (§ 6 Abs. 8 DüV)
Für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (größer 1,5% in der TM) wie Gülle, Mist und Jauche, aber auch Gärrückstände oder Klärschlämme (ausgenommen Festmiste von Huf oder Klauentieren sowie Komposte) gilt zunächst ein „grundsätzliches“ Aufbringungsverbot auf Ackerland ab Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert wie auf Ackerland bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Aktuelle Hinweise und Abbildungen sind im beiliegenden pdf-Dokument zusammengefasst.
Information zur neuen Düngeverordnung- N-Düngung auf Ackerland im Herbst-LTZ 2019(Informationen des LTZ Augustenberg vom 30.10.2019)