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22.12.2010 | 10:35 | Pflanzenschutzverordnung Schweiz 

Neue Pflanzenschutz-Regelungen bei Einfuhr, Handel und Produktion von Pflanzen

Bern - Die neuen Bestimmungen in der revidierten Pflanzenschutzverordnung zu Einfuhr, Produktion und Handel mit Pflanzen stellen einen praxis- und risikogerechten Vollzug sicher.

Schweiz
(c) proplanta
Sie orientieren sich an den Entwicklungen während der vergangenen Jahre und sind in weiten Teilen mit den Bestimmungen in der EU harmonisiert. In einzelnen Bereichen werden die Zuständigkeiten des Bundes neu definiert. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Die Pflanzenschutzverordnung bezweckt, die Einschleppung besonders gefährlicher Schadorganismen (sogenannte „Quarantäneorganismen") in die Schweiz zu verhindern und die Ausbreitung zu vermeiden, wenn sie einmal anwesend sind. Quarantäneorganismen unterstehen einer grundsätzlichen Bekämpfungspflicht. Sie dürfen weder gehalten, vermehrt noch verbreitet werden. Die Verordnung listet die betroffenen Organismen explizit auf.

Der stetig zunehmende internationale Handel, die vermehrte Reisetätigkeit, aber auch die wärmeren Temperaturen tragen dazu bei, dass immer häufiger neue Pflanzenkrankheiten und Schadinsekten in der Schweiz festgestellt werden. Diese können zu hohen Produktionsverlusten führen. Die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung solcher Schadorganismen müssen daher effizienter und effektiver gestaltet werden. Die überarbeitete Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen der heutigen Situation angepassten risiko- und praxisgerechten Vollzug.

Strenger geregelt wird die Einfuhr von Waren, die mögliche Träger von Quarantäneorganismen sind. Werden solche Waren aus Staaten, die nicht zur EU gehören (Drittstaaten), eingeführt, so müssen sie von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein und werden bei der Einfuhr in die Schweiz kontrolliert. Wurden diese Waren bei der Durchfuhr durch die EU bereits von den Pflanzenschutzbehörden eines EU-Mitgliedstaates kontrolliert, bedürfen sie beim Überschreiten der Schweizer Grenze keiner Anmeldung und Kontrolle durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst.

Die Einfuhr von Zitrusfrüchten und -pflanzen aus Drittstaaten in die Schweiz wird strenger geregelt. Neu gilt für Zitrusfrüchte die Zeugnispflicht verbunden mit besonderen Pflanzenschutz-Anforderungen. Für Zitruspflanzen gilt neu ein Einfuhrverbot. Mit diesem Schritt sind die Schweizerischen Bestimmungen im Bereich Pflanzenschutz mit jenen in der EU weitgehend harmonisiert. Die Voraussetzungen für eine weitere Erleichterung des Handels zwischen der Schweiz und der EU sind damit geschaffen.

Betriebe, die Pflanzen zukaufen, tragen neu eine Eigenverantwortung. Sie müssen sich vergewissern, dass diese von den vorgeschriebenen Dokumenten begleitet sind und die Pflanzenschutzbestimmungen erfüllen.

Die neue Verordnung bringt auch einige Vereinfachungen mit sich. So entfällt beispielsweise die bisher erforderliche Einfuhrbewilligung für Heuschrecken, die zum Zwecke der Verfütterung an Reptilien importiert werden. Eine Einfuhrbewilligung des BLW ist nur noch nötig, wenn ein Quarantäneorganismus, zum Beispiel zu Forschungszwecken, in die Schweiz eingeführt werden soll. Den Kantonen steht es frei, Maßnahmen gegen andere Schadorganismen auf ihrem Hoheitsgebiet einzuleiten. (blw)
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