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08.05.2023 | 13:05 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Notfallzulassung für Danjiri bei Pflanzkartoffeln

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Insektizid Danjiri (Wirkstoff Acetamiprid) eine Notfallzulassung nach Art. 53 erteilt.

Pflanzkartoffeln
(c) proplanta
Die Zulassung ist beschränkt auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln eingesetzt werden deren Verwendungszweck zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen-, Basissaatgut) bestimmt ist.

Die Zulassung von Danjiri erfolgt für den Zeitraum vom 5. Mai 2023 bis zum 1. September 2023. Die für die oben genannte Indikation bundesweit zugelassene Menge wird auf 875 kg begrenzt und ist damit ausreichend für eine Behandlungsfläche von etwa 3.500 ha Pflanzkartoffeln.

Achtung: Da eine einmalige Anwendung von Danjiri zur Bekämpfung von Blattläusen in Kartoffel bereits zugelassen ist, wird nur die Menge für die zweite beantragte Anwendung berücksichtigt.

Angaben zur sachgerechten Anwendung

Danjiri darf nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle im Entwicklungsbereich der Kultur zwischen BBCH 40 bis BBCH 85 gespritzt werden gegen Blattläuse als Virusvektoren in Freilandkartoffeln die der Pflanzguterzeugung (Vorstufen- und Basissaatgut) dienen.

Aufwandmenge und Wartezeit

Die Aufwandmenge beträgt 250 g/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt. Zwischen den beiden möglichen Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 21 Tagen eingehalten werden. Die Wartezeit wurde festgelegt auf exakt 7 Tage.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 08.05.2023)
LTZ Augustenberg
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