Laut
BVL darf seit dem Mittwoch (9.9.) das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen nun auch mit der Köderlegemaschine ausgebracht werden, sofern der mit der Maschine gezogene Gang nach oben geschlossen ist. Die Notfallzulassung gilt laut den BVL-Angaben bis zum 6. Januar 2021. Die
Ausbringung des Mittels mit der Legeflinte war bereits zuvor zulässig und bleibt es weiterhin.
Wie bei allen Notfallzulassungen seien die Anwendungen begrenzt, betonte das BVL. Die Einhaltung aller Anforderungen müsse vom Zulassungsinhaber sichergestellt werden. Die Ergebnisse seien anschließend zu berichten. Alle übrigen Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts blieben unverändert.
In Bezug auf die Anwendungsbestimmungen zum
Artenschutz wies das BVL darauf hin, dass der Begriff „Vorkommensgebiet“ im Kontext des Pflanzenschutzrechts so zu verstehen sei, dass Bezug genommen werde auf aktuell nachgewiesene Vorkommen der geschützten Arten auf der Anwendungsfläche oder in unmittelbar daran angrenzenden Bereichen. Etwaige weitergehende Regelungen des Naturschutzrechts blieben unberührt.
In zahlreichen Bundesländern, darunter Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen, gibt es in diesem Jahr eine Feldmausplage. In den zurückliegenden Wochen wurden daher Rufe nachAusnahmegenehmigungen für die Feldmausbekämpfung laut.
Die jetzt erteilte Notfallzulassung wertete der Thüringer
Bauernverband (TBV) aber als „in jeder Hinsicht unzureichend“, weil die Bekämpfung der Tiere für nahezu alle
Betriebe weiterhin unmöglich bleibe. So dürften in allen Gebieten mit potentieller Feldhamster- beziehungsweise Haselmauspopulation sowie in den Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebieten und allen Rastplätzen von Zugvögeln weiterhin keine Rodentizide ausgebracht werden. Das habe zur Folge, dass die
Herbstaussaat an die Mäuse verfüttert werde. Das sei ökologisch widersinnig und wirtschaftlich desaströs. Dabei sei eine Gefährdung anderer Tierarten durch den Einsatz von Rodentiziden nicht zu befürchten.