Damit erhalten die deutschen Erzeugerorganisationen für Hopfen gemäß der EU-Verordnung über die Strategiepläne der Gemeinsamen
Agrarpolitik (
GAP) weiterhin Beihilfen von jährlich bis zu 2,188 Mio. Euro.
Voraussetzung dafür ist, dass die Erzeugerorganisationen nach der
Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse anerkannt sind. Zudem muss jede von ihnen laut Unionsrecht über ein vom Mitgliedstaat genehmigtes operationelles Programm, das zulässige Fördermaßnahmen enthält, sowie über einen Betriebsfonds verfügen, an den die Beihilfe ausgezahlt wird.
Mit der Änderung des Hopfengesetz wurde dieses zudem um eine Verordnungsermächtigung ergänzt, die es in einem zweiten Schritt dem
Bundeslandwirtschaftsministerium in Absprache mit dem Bundesfinanz- und dem Bundeswirtschaftsministerium ermöglicht, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten zu den operationellen Programmen, zu den Betriebsfonds sowie zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der EU-Hopfenbeihilfe regelt.
Außerdem wurden notwendige begriffliche und redaktionelle Änderungen des Hopfengesetzes von 1996 vorgenommen, um insbesondere den seither geänderten unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.