Nach Informationen der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen dürfen diese Präparate laut
Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Dieses Verbot gilt auch für alle Chemikalien, mit denen Unkräuter vernichtet werden können. Darin eingeschlossen sind die im Handel frei käuflichen Mittel, selbst wenn sie laut Produktinformation „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sind.
Der Grund des Verbotes liegt auf der Hand: Pflanzenschutzmittel können von den gepflasterten oder versiegelten Flächen abgewaschen und in Oberflächengewässer oder ins Grundwasser gelangen. So kann die Umwelt teils erheblich belastet werden.
Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass Verstöße gegen dieses Verbot mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. In besonderen Fällen kann sie aber als zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Fragen zu diesem Thema beantwortet das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter der Rufnummer 0511 4005-2428. (lwk ns)