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17.03.2020 | 11:47 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Pflanzenschutzmittel: Notfallzulassung nach Artikel 53

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für Carnadine (Wirkstoff: Acetamiprid) die Zulassung gegen Grüne Pfirsichblattlaus und Schwarze Bohnenlaus als Virusvektoren in Futter- und Zuckerrübe für die Zeit vom 8. April bis zum 5. August 2020 für 120 Tage erteilt.

Pflanzenschutzmittel Notfallzulassung Artikel 53
(c) proplanta
Das Mittel darf nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf ab 2-Blattstadium bis Bestandesschluß (BBCH 12 bis 39) mit 0,25 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha gespritzt werden. Es sind maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen möglich. Wartezeit: 35 Tage.

Achtung: Auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss ein Mindestabstand von 10 Metern eingehalten werden. Mit verlustmindernden Geräten gilt ein reduzierter Abstand von 5 Metern.

Für Danjiri und Mospilan SG (Wirkstoff: Acetamiprid) wurde die Zulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Futter- und Zuckerrübe für die Zeit vom 11. März bis zum 8. Juli 2020 für 120 Tage erteilt. Das Mittel darf nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf ab 2-Blattstadium bis Bestandesschluß (BBCH 12 bis 39) mit 0,25 kg/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha gespritzt werden.

Maximal eine Behandlung. Wartezeit: F. Die Anwendung darf nur mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen. Zudem sind folgende Abstände einzuhalten: 50% - 15m; 75% - 10m; 90% - 5m (NW607-1).

Für alle Acetamiprid-Mittel wurden folgende Anwendungsbestimmungen festgesetzt:

Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen, auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.

Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 20m vorhanden sein (NW706).

Zusätzlich gelten die folgenden Auflagen: An blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden darf das Mittel nicht in Mischung mit Azol-Fungiziden angewendet werden (NB6612).

Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen (NN410).

Karate Zeon (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) ist gegen die Rotbeinige Baumwanze, Grüne Reiswanze, Grüne Stinkwanze, Graue Gartenwanze, Marmorierte Baumwanze und Beerenwanze in Apfel und Birne für den Zeitraum vom 25. März bis zum 22. Juli 2020 für 120 Tage zugelassen. Das Mittel kann kurz vor der Blüte bis unmittelbar nach der Blüte (BBCH 74 bis 85, Rotbeinige Baumwanze BBCH 59 bis 71) bei Befallsbeginn und nach Warndienstaufruf mit 0,0375 Liter/ha in maximal 500 Liter Wasser/ha und Meter Kronenhöhe (maximal 0,075 Liter/ha) gesprüht werden. Maximal eine Behandlung. Wartezeit: 14 Tage.

Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Geräte erfolgen. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 95% - 50m. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 20m vorhanden sein.

(Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.03.2020)
LTZ Augustenberg
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