Pflanzenschutzmittel nur noch bei Sachkundenachweis!
Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt in einer Meldung mit, dass künftig die Abgabe von Profi-Pflanzenschutzmitteln nur noch gegen Vorlage des Sachkundenachweises erfolgen darf.
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Seit dem 26. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Anwendung zugelassen sind, nur noch abgegeben werden, wenn der Käufer beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln seinen Sachkundenachweis vorlegt.
Die Bundesländer haben in einer gemeinsamen Leitlinie erläutert, wie die gesetzlichen Vorschriften im Handel umgesetzt werden können: Gemäß der Leitlinie gilt die Vorgabe gemäß §23 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz als erfüllt, wenn der Käufer seinen Sachkundenachweis und Personalausweis zum Zeitpunkt des Erwerbs vorlegt.
Bei einer Abgabe an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage der Sachkundenachweise verzichtet werden, sofern die Sachkunde dokumentiert wurde und jederzeit nachvollzogen werden kann.
Der Handel muss anhand betrieblicher Abläufe und entsprechender Mitarbeiterinformationen gewährleisten, dass die Abgabe nur an sachkundige Erwerber erfolgt.
Hinweis: Die Leitlinie enthält auch entsprechende Hinweise für den Internet- und Versandhandel sowie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an Betriebe, Personenvereinigungen oder sonstige Dritte.
(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 25.11.2015)