Dies teilt das Weinbauministerium Rheinland-Pfalz mit. Die Cross Compliance Broschüre ist beim zuständigen Dienstleistungszentrum oder der zuständigen Kreisverwaltung erhältlich. „GQS RLP - Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Rheinland-Pfalz“ ist das umfassende Eigenkontroll- und Dokumentationswerkzeug für den landwirtschaftlichen und weinbaulichen Betrieb.
Mit GQS kann sich der Landwirt effektiv auf staatliche Vor-Ort-Kontrollen und Zertifizierungen vorbereiten. Der gesamte Betrieb kann in kurzer Zeit daraufhin geprüft werden, ob die betrieblichen Verhältnisse den Anforderungen entsprechen und alle wichtigen Dokumente auf dem Betrieb vorhanden sind. Das mehrfache Prüfen und Aufzeichnen vergleichbarer Inhalte entfällt. Die Nutzung ist freiwillig.
Die Version 2008 des GQS-Ordners ist am DLR Westerwald-Osteifel (Telefon: 02602-9228-47) oder über den entsprechenden DLR vor Ort zu beziehen. Ab sofort steht unter
www.GQS.RLP.de auch die GQS online Version 2008 einschließlich des Moduls Weinbau und Kellerwirtschaft zur Verfügung. Mit GQS online gibt es ein Angebot, mit dem auf den einzelnen Betrieb zugeschnittene Checklisten, Ablagepläne und Merkblätter erstellt werden können.
Für Winzer und Landwirte ist Beratungsförderung möglich. Hier hilft die Antragstellung für die Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen (FBM).
Unternehmen können sich im Rahmen der Förderung von einem anerkannten Anbieter beraten lassen. Diese führen bei den landwirtschaftlichen und weinbaulichen Unternehmen eine umfassende Schwachstellenanalyse im Hinblick auf die Einhaltung des geltenden Fachrechts und anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) durch und zeigen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Schwachstellen auf. Gefördert werden 80 Prozent der förderfähigen Beratungsausgaben, die je Beratungsstunde höchstens 60 Euro betragen dürfen. Je Unternehmen werden mindestens 200 Euro, höchstens 600 Euro Zuschuss gewährt.
- Eine direkte Auszahlung des Zuschusses an das Unternehmen der Landwirtschaft oder Weinbau erfolgt nicht. Mit dem schriftlichen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung legt der Beratungsanbieter eine unterzeichnete Abtretungserklärung des Landwirts oder Winzer vor. Die Auszahlung erfolgt - nach Vorliegen aller Voraussetzungen - direkt an den Beratungsanbieter.
- Eine kontinuierliche Antragstellung im Jahresverlauf ist möglich.
- Der Antrag auf Auszahlung und die für eine Auszahlung erforderlichen Nachweise - insbesondere Beratungssachbericht, Originalrechnung und Zahlungsnachweis
- sind vom Beratungsanbieter spätestens 4 Monate nach der erfolgten Beratung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- Müssen bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen, um eine Auszahlung noch in dem Kalenderjahr zu gewährleisten, in dem die Beratung stattgefunden hat.
Anträge und weitere Informationen zu dem Verfahren sowie zu den anerkannten Beratungsanbietern gibt es bei der Bewilligungsbehörde, bei allen rheinland-pfälzischen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum
sowie unter
www.GQS.rlp.de. (PD)