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12.12.2014 | 12:30 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 
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Sachkunde im Pflanzenschutz: Was ist neu?

Karlsruhe - Mit dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 sind verschiedene rechtliche Vorgaben aus der Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt worden.

Sachkundenachweis Pflanzenschutz
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Wie sieht der neue Sachkundenachweis aus?
Hierzu zählen der neue bundeseinheitliche Nachweis über die Pflanzenschutzsachkunde, in Deutschland im Scheckkartenformat, und die Pflicht für Sachkundige, sich regelmäßig innerhalb von Dreijahreszeiträumen auf einer anerkannten Fortbildung über die Entwicklung im Pflanzenschutz fortzubilden.

In der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 6. Juli 2013 sind die Anforderungen an Sachkundige, der neue Sachkundenachweis sowie die Fort- oder Weiterbildung der Sachkundigen näher geregelt.

Wer braucht einen Sachkundenachweis?



Personen, die

1. beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden

2. über den Pflanzenschutz beraten

3. andere Personen anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden

4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.

Wer ist sachkundig?



1. Personen, die erfolgreich eine Sachkundeprüfung abgelegt haben,

2. Personen, die ihren Berufs- oder Studienabschluss vor dem 14. Februar 2012 erlangt haben (Grundlage Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung),

3. Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben (Grundlage Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung),

4. Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung begonnen haben, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, und die Ausbildung mit Erfolg nach dem 6. Juli 2013 abgeschlossen haben (Grundlage neue Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. (Hinweis: Wurde die Ausbildung vor dem 6. Juli 2013 abgeschlossen, gilt noch die alte Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Wozu berechtigt der Sachkundenachweis?


Der neue Sachkundenachweis berechtigt

1. zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung zum Pflanzenschutz oder

2. zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder 3. zur Kombination von Anwendung/Beratung und Abgabe.

Welche Qualifikationen berechtigen zum neuen Sachkundenachweis?



Zeugnis einer erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeprüfung

Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf

1. Landwirt/Landwirtin

2. Forstwirt/Forstwirtin

3. Gärtner/Gärtnerin

4. Winzer/Winzerin

5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin

6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin

7. Fachkraft Agrarservice

8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin

9. geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin

10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin

11. Florist/Floristin (nur zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln berechtigt) „« Zeugnis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums mit einer Bescheinigung, dass vorgeschriebene Inhalte zum Pflanzenschutz Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren.

Wie erfolgt die Antragstellung?


Die Beantragung des Sachkundenachweises kann auf elektronischem Weg oder in schriftlicher Form erfolgen. Empfohlen wird das Online-Verfahren, das seit 1. Juli 2014 zur Verfügung steht. Alle notwendigen Informationen und der Link zur Antragsseite sind auf der Homepage des LTZ zu finden.

Antragsformulare für die schriftliche Beantragung sind auf Anfrage bei den Landwirtschaftsbehörden erhältlich. Für den Antrag werden folgende Angaben benötigt: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nachweise, die die Pflanzenschutzsachkunde belegen (Zeugniskopien über Berufs- oder Studienabschlüsse oder in eingescannter Form beim Online-Antrag). Die Ausstellung des Sachkundenachweises ist gebührenpflichtig.

Welche Fristen sind zu beachten?


Bereits Sachkundige mit Sachkundeprüfung bzw. entsprechender Berufsabschlussprüfung vor dem 6. Juli 2013 haben bis zum 26. Mai 2015 Zeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises zu stellen. Bis zum 26. November 2015 sind die alten Sachkundenachweise noch gültig. Alle anderen Personen beantragen den Sachkundenachweis nach Abschluss der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bzw. nach bestandener Sachkundeprüfung bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde.

Fortbildungspflicht


Alle Sachkundigen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Sachkundige, die am 14. Februar 2012, also bei Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, hat die erste Dreijahresfrist zur Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 begonnen und endet am 31. Dezember 2015. Für alle Sachkundigen, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt der erste Dreijahreszeitraum ab der erstmaligen Ausstellung des neuen Sachkundenachweises.

Wer bietet Fortbildungsveranstaltungen an?

Die Unteren Landwirtschaftsbehörden bieten Fortbildungsveranstaltungen an. Informationen zu den Veranstaltungen werden auf den Internetseiten der Behörden veröffentlicht. Neben der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung können auch andere, z.B. private Organisationen Fortbildungen anbieten und durchführen. Fortbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde müssen in Baden-Württemberg grundsätzlich von den jeweils zuständigen Regierungspräsidien anerkannt sein. Die Genehmigung für eine Fortbildung kann bei dem jeweiligen Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz der Institution oder der Veranstaltungsort liegt, beantragt werden.




Antragsformulare sind dort abrufbar oder unter der Internetseite des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums 1. Die Anerkennung kann auch für Fortbildungsmaßnahmen an mehreren Orten in Baden-Württemberg erteilt werden, wenn dies zusammen beantragt wird. Die Kriterien zur Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind in § 7 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung geregelt. Nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erteilen die Regierungspräsidien die Anerkennung für die beantragten Fortbildungsveranstaltungen.

Welche Kriterien muss eine Fortbildungsveranstaltung erfüllen?


In Baden-Württemberg soll die Fortbildungsmaßnahme einen zeitlichen Umfang von vier Stunden umfassen und mindestens vier Themen schwerpunktmäßig behandeln, die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind. Eine Aufteilung der Fortbildungsmaßnahme innerhalb des Dreijahreszeitraums in einzelne zeitlich getrennte Themenblöcke (Module) ist zulässig.

Ein Modul muss grundsätzlich einen zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden umfassen und vier Themen behandeln. Für die Anerkennung der Fortbildung werden die Einzelnachweise kumuliert. Der Veranstalter stellt den jeweiligen Teilnehmern über die erfolgte Teilnahme der Fortbildungsveranstaltung Bescheinigungen aus und führt eine Teilnehmerliste mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises.

Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Liste innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fortbildungsveranstaltung der anerkennenden Behörde zu übermitteln. Vorlagen für Teilnahmebescheinigungen sind auf der Internetseite des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums eingestellt.

Fachthemen der Fortbildungsveranstaltung


In der Leitlinie zur bundesweiten Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 7 PflSchSachkV sind die Themen des Anhangs I inhaltlich in acht Themenblöcke zusammengefasst. 

- Rechtsgrundlagen (wesentliche rechtliche Bestimmungen im Pflanzenschutz, Grundsätze einer rechtskonformen Anwendung von PSM)

- Integrierter Pflanzenschutz (Maßnahmen und Instrumente des integrierten Pflanzenschutzes gem. Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG) „« Schadursachen und ihre Diagnose

- PSM-Kunde (Systematik von PSM inkl. Kennzeichnung und Zulassung, Eigenschaften von PSM und ihre Wirkungsweisen, Vermeidung von Risiken bei der Anwendung, Erkennen gefälschter PSM)

- Umgang mit PSM (Einsatz von PSM nach den vorgegebenen rechtlichen Bestimmungen, wie z.B. Gebrauchsanweisung, Aufzeichnungspflicht und Entsorgung)

- Geräte / Ausbringung (Einsatz verschiedener technischer Geräte zur sachgerechten Ausbringung von PSM)

- Risikomanagement (Möglichkeiten der Identifizierung von Gefahren und Risiken und der Beherrschung des Umgangs mit Gefahrstoffen) 

- Anwenderschutz (Notwendigkeit von persönlichen Schutzmaßnahmen erkennen, Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten)

Eine Fortbildungsmaßnahme muss mindestens vier Themenblöcke behandeln: Zwei Pflichtthemenblöcke, nämlich Rechtsgrundlagen und Integrierter Pflanzenschutz, und zwei weitere Themenblöcke.

Werden Befähigungsnachweise aus anderen Staaten anerkannt?


Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten ist möglich, wenn die erforderlichen Prüfungsinhalte nachgewiesen werden können und die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen (§ 6 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung).

Wann ist kein Sachkundenachweis erforderlich?


Kein Sachkundenachweis ist erforderlich:

- für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.

- für die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten, die unter Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Die sachkundige Person muss sicherstellen, dass der nicht sachkundige Anwender über alle Regelungen informiert ist, die für die Anwendung gelten. Einfache Hilfstätigkeiten sind beispielsweise die Mäusebekämpfung mit Legeflinten oder die Unkrautbekämpfung (Einzelpflanzen) mit handgeführten Dochtstreichgeräten. Ausgeschlossen von einfachen Hilfstätigkeiten sind grundsätzlich solche Hilfstätigkeiten, bei denen die Gefahr der Fehlanwendung oder der Überdosierung besteht.

- für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer sachkundigen Person

- für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

(Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.12.2014)
Quelle: LTZ Augustenberg
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Kommentare 
Christine schrieb am 03.03.2015 15:06 Uhrzustimmen(113) widersprechen(56)
Habe hierzu eine Frage: Da Gesetz sagt, dass kein Sachkundenachweis erforderlich ist für "Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich". Wenn ein beruflicher Anwender ein Pflanzenschutzmittel anwendet, dass für nichtberufliche Anwender zugelassen ist, z.B. Roundup Ultra, braucht er dann einen Sachkundenachweis?
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