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16.11.2015 | 14:00 | Neuregelungen 

Sachkunde Pflanzenschutz: Nachweis ab 26.11. nur noch im Scheckkartenformat gültig

Karlsruhe - Bald zählt  der Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz nur noch im Scheckkartenformat. Aufgrund gesetzlicher Anforderungen haben sich in der Pflanzenschutzpraxis grundlegende Neuerungen ergeben. Haus- und Kleingärtner sind von diesen neuen Regelungen ausgenommen.

Sachkunde Pflanzenschutz
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(c) LTZ Augustenberg
Fachlich fundierte Kenntnisse im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln nachweisen zu müssen ist nichts Neues. Vielleicht haben aber nicht alle die Kenntnis, dass die Zeugnisse, die seither von Behörden nach dem Besuch von entsprechenden Sachkundelehrgängen ausgegeben wurden, um den Teilnehmern die Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel zu bescheinigen, als unmittelbarer Nachweis nach dem 26.11.2015 nicht mehr anerkannt werden. Jetzt können diese Zeugnisse bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden noch umgeschrieben werden. Viel Zeit dazu bleibt aber nicht mehr! Dann greifen die nachfolgenden Neuerungen.

Sachkundeausweis im Scheckkartenformat: Nach der neuen Sachkundeverordnung muss jeder, der derzeitig im Pflanzenschutz sachkundig ist, also alle Anwender, Verkäufer, Ausbilder und Berater ab dem 26.11.2015 sowohl für den Kauf und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln als auch für die Anwendung und Beratung den neuen Sachkundeausweis im Scheckkartenformat besitzen. Das heißt jeder Landwirt, Gärtner oder Winzer, egal ob Haupt- oder Nebenerwerb ist davon betroffen ebenso wie Berater. Auch Verkäufer oder Händler von Pflanzenschutzmitteln müssen die Ausweiskarte besitzen. Der Handel darf ab diesem Tag zugelassene Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender nur noch gegen die Vorlage des neuen Sachkundenachweises abgeben. Auch die Anwendung der entsprechenden Pflanzenschutzmittel ist ab dann nur noch zulässig, wenn der Anwender die neue Sachkundebescheinigung besitzt.

Fort- oder Weiterbildungspflicht: Turnusmäßige Fortbildungen zum Pflanzenschutz für alle sachkundigen Personen sind Pflicht. Alle als sachkundig geltenden Personen müssen im Zeitraum von 3 Jahren mindestens eine amtlich anerkannte, vierstündige Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme besucht haben. Dabei ist die Aufteilung auf zwei jeweils zweistündige Veranstaltungen prinzipiell möglich. Für „Altsachkundige“ - d.h. die Personen, die am 14.02.2012 bereits sachkundig waren - begann der erste Zeitraum der Fort- oder Weiterbildungspflicht am 01.01.2013 und endet am 31.12.2015. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können bieten die Fachbereiche Landwirtschaft der Unteren Landwirtschaftsbehörden momentan wieder eine Fülle von Fortbildungsmöglichkeiten an. Jeder hat also noch die Chance eine solche Veranstaltung zu besuchen und sich dies auch offiziell bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung über die Teilnahme an den Fortbildungen muss u.U. bei Kontrollen vorgelegt werden. Mit Ausnahme der jetzt schon üblichen betrieblichen Prüfungen findet aber keine aktive Überwachung der Fortbildungspflicht statt.

Hinweis: Der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat sollte beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln mit Zulassung nur für berufliche Anwender unbedingt mitgeführt werden. Er ist auf Verlangen zusammen mit dem Personalausweis vorzuzeigen. Die Nachweispflicht gilt auch für den Versand- und Onlinehandel von Pflanzenschutzmitteln.

(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 13.11.2015)

LTZ Augustenberg
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